Wann darf ein Arbeitsverhältnis sofort beendet werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit).OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund.OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Hier: Austritt nach dem HbG: Die dauerhafte Übernahme von Vertretungskosten wegen einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung führt zu einer ebenfalls dauerhaften Verminderung des dem Hausbesorger letztendlich zur Verfügung stehenden Entgelts, sodass eine solche Zumutbarkeit – wenn überhaupt – nur in einem sehr geringen Rahmen in Betracht kommen kann.OGH 9 ObA 16/20y, 29.04.2020
- Es muss also die vorzeitige Vertragsauflösung als sofortige Abhilfe erforderlich sein.OGH 9 ObA 96/05s, 29.06.2005
- Hier: § 130 Vlbg GdBG.OGH 8 ObA 41/02s, 29.08.2002
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- Hier: § 82 lit e GewO.OGH 9 ObA 19/00k, 31.05.2000
- Hier: Mangels Vorsatzes des Arbeitnehmers (im Sinne des § 146 StGB) ist der Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO und die damit verbundene Vertrauensunwürdigkeit nicht erfüllt.OGH 8 ObA 224/98v, 17.09.1998
- Mag ein vertragswidrig in Anspruch genommener Zeitausgleich auch eine arbeitsvertragliche Ordnungswidrigkeit sein, so erreicht diese nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes.OGH 8 ObA 224/98v, 17.09.1998
- Jede Entlassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (Hier: keine Unzumutbarkeit, wenn gleich nach dem Ausspruch der Entlassung - nach § 82 lit d und lit f GewO 1859 - der Arbeitgeber ein Anbot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stellt). (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 256/90, 10.10.1990
- Die Nichteinhaltung einer aus bloßer Gefälligkeit dem Arbeitgeber gegenüber abgegebenen Zusage berechtigt nicht zur Entlassung. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 177/90, 12.09.1990
- Die Unzumutbarkeit muss vom Dienstgeber als solche auch beachtet werden. Er darf kein Verhalten an den Tag gelegt haben, das erkennen lässt, dass er dem im übrigen tatbestandsmäßigen Verhalten des Dienstnehmers eine solche schwerwiegende Bedeutung nicht beimisst. Das Tatbestandsmerkmal muss zwar im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein. Das schließt aber nicht aus, dass sich das Verhalten des Dienstgebers, das mit der Unzumutbarkeit unvereinbar ist, auch nach der Entlassung ereignet haben kann.OGH 9 ObA 4/90, 17.01.1990
- (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 298/89, 22.11.1989
- Hier: Versuch, der Arbeitnehmer eine für sie nachteilige Vereinbarung zu unterschieben.OGH 9 ObA 103/87, 18.11.1987
- Jede Entlassung beruht weiters grundsätzlich auf der Überlegung, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar erscheint.OGH 14 ObA 31/87, 24.03.1987
- "Fortsetzung auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin" bedeutet nur, dass dem Arbeitgeber nicht der Ausspruch einer Kündigung zugemutet werden kann, sondern dass die vorzeitige Vertragsauflösung (Entlassung) als sofortige Abhilfe erforderlich ist; es bedeutet hingegen nicht, dass die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen wäre.OGH 14 ObA 25/87, 10.03.1987
- Diese Notwendigkeit der Abgrenzung trifft sowohl für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit als auch der Verleitung zum Ungehorsam zu.OGH 14 Ob 68/86, 13.05.1986
- Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit.OGH 4 Ob 176/82, 14.12.1982
- Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.OGH 4 Ob 42/80, 25.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028609 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 8 ObA 90/22a, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 28/18b, 25.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 111/15m, 26.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 26
- AngG Art. 1 § 27
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.
Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.