Wer muss beweisen, dass etwas geschenkt werden sollte?
günstig für Empfänger betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Kläger
Die Absicht zu schenken muss derjenige beweisen, der seinen Anspruch darauf stützt. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann.OGH 2 Ob 248/23v, 19.11.2024
- Beweispflichtig ist jener, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet; bei der Schenkungspflichtteilsklage also der Pflichtteilsberechtigte.OGH 10 Ob 33/08p, 22.04.2008
- Wendet der Beklagte ein, er habe nur ein Schenkungsversprechen abgegeben, das mangels Einhaltung der Notariatsaktsform ungültig sei, so ist er hiefür beweispflichtig.OGH 3 Ob 55/03i, 25.02.2004
- Für den Bestand oder das Fehlen der Schenkungsabsicht ist derjenige behauptungs- und beweispflichtig, der darauf seinen Anspruch oder seine Einwendung gründet.OGH 3 Ob 83/01d, 19.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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