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Wer muss beweisen, dass etwas geschenkt werden sollte?

günstig für Empfänger betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Kläger
Die Absicht zu schenken muss derjenige beweisen, der seinen Anspruch darauf stützt. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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