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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.04.2021 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 48/21a

Worum es ging: Darf mein Vertreter mit sich selbst ein Geschäft abschließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Allgemeinen nicht. Ein solches Geschäft ist nur wirksam, wenn Sie vorher eingewilligt oder es nachträglich genehmigt haben; diese Zustimmung kann der Vertreter nicht selbst erteilen. Zulässig ist es außerdem, wenn es Ihnen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, keine Gefahr einer Schädigung besteht, etwa weil die Ware einen Marktpreis hat, oder wenn der Vertreter nur eine gültig eingegangene und unbestrittene Verbindlichkeit erfüllt.

Von einem Insichgeschäft spricht man in zwei Fällen. Entweder schließt der Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab. Oder dieselbe Person vertritt beide Seiten des Geschäfts.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.596 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Geschäftszahl

5Ob48/21a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*****, 2. M*****, ebenda, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Manfred Umlauft, öffentlicher Notar in Dornbirn, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Jänner 2021, AZ 2 R 10/21t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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