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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 70/23g

Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner auch für den von ihm eingesetzten Helfer?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das hängt davon ab, in welcher Stellung der Dritte tätig wird. Ein Gehilfe ist ein Werkzeug Ihres Vertragspartners: Er ist von ihm abhängig und steht unter seiner Aufsicht, und für sein Verschulden haftet Ihr Vertragspartner wie für eigenes. Darf Ihr Vertragspartner die Ausführung dagegen selbst einem unabhängigen Dritten überlassen, besteht seine Leistung nur darin, diesen beizustellen.

Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.

Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.

Ist Ihre Klageschrift in Einzelheiten unklar, darf die Klage allein deswegen noch nicht abgewiesen werden. Das Gericht muss Sie zuerst dazu anhalten, Ihr Vorbringen zu ergänzen und passende Beweise anzubieten. Erst wenn Sie danach noch immer zu wenig vorgebracht haben, kann die Klage abgewiesen werden.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1357 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

37 Absätze, 13.947 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

4Ob70/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch die Probst Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. A*AG, *, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, 2. I*GmbH, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. S* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.909,58 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei und über den Rekurs der 1. Nebenintervenientin jeweils gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2023, GZ 16 R 110/22x, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. März 2022, GZ 22 Cg 33/20i-31 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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