Hafte ich als Bauherr den Firmen, die der Generalunternehmer holt?
günstig für Bauherr betrifft Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer, Lieferant
Nein. Bestellt der Generalunternehmer etwas für das zu errichtende Haus, ist das ein Vertrag zu Ihren Gunsten. Genau darin liegt der Zweck eines Generalunternehmers: Sie haften den beigezogenen Firmen nicht und schulden nur das, was der Generalunternehmer aus Ihrer Vereinbarung mit ihm verlangen kann. Nur er steht in einem Vertragsverhältnis zu Ihnen und haftet Ihnen für die Arbeiten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Generalunternehmer für das zu errichtende Haus etwas bestellt, ist ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Bauherrn. Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja geradedarin, daß der Bauherr Dritten nicht haftet und er nur dazu verpflichtet ist, was der Generalunternehmer auf Grund der mit ihm geschlossenen Vereinbarung verlangen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur der Generalunternehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Bauherrn, nur er haftet diesem für die Verrichtung der Arbeiten.OGH 1 Ob 100/98g, 25.08.1998
- Nur dem Generalunternehmer im Rahmen der mit diesem getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist (so bereits MietSlg 20612, 22189).OGH 5 Ob 129/72, 27.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019409 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 8 Ob 46/17y, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung zwischen General- und Subunternehmer
Schadenersatz · Schutzwirkung des Bauvertrags
Vertragsrecht · Subunternehmer und Bauherr
Schadenersatz · Haftung für Untergehilfen
Schadenersatz · Haftung für den Erfüllungsgehilfen