OGH 8 Ob 46/17y
Worum es ging: Darf man die Haftung im Vertrag ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vertragspartner dürfen die Haftung grundsätzlich strenger oder milder gestalten als das Gesetz. Beides ist im Rahmen der Vertragsfreiheit erlaubt.
Für absichtlich zugefügte Schäden kann die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Für leichte Unachtsamkeit ist ein Ausschluss zulässig. Für grobe Unachtsamkeit ist er nur so weit gültig, als er nicht sittenwidrig ist, also nicht so krass, dass mit einem solchen Verhalten niemand rechnen musste.
Nein. Bestellt der Generalunternehmer etwas für das zu errichtende Haus, ist das ein Vertrag zu Ihren Gunsten. Genau darin liegt der Zweck eines Generalunternehmers: Sie haften den beigezogenen Firmen nicht und schulden nur das, was der Generalunternehmer aus Ihrer Vereinbarung mit ihm verlangen kann. Nur er steht in einem Vertragsverhältnis zu Ihnen und haftet Ihnen für die Arbeiten.
Ja, das ist möglich. Zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer besteht in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis. Trotzdem können Sie in den Schutzbereich des jeweils anderen Vertrags fallen. Der Auftraggeber muss den Generalunternehmer außerdem vor Gefahrenquellen warnen, damit dieser seine Subunternehmer aufklären kann.
Solche Regelwerke fassen zusammen, welche Sorgfalt von einem Unternehmer üblicherweise erwartet wird. Ein Gesetz sind sie nicht, sondern bloß Richtlinien, die als Bestandteil des Vertrags gelten sollen. Für die Beurteilung, ob sorgfältig gearbeitet wurde, haben sie dennoch Gewicht.
Eine Vereinbarung, mit der die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt nur, soweit ihr Abschluss oder ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtlich zugefügte Schäden sind davon nie gedeckt. Erfasst sind nur Schäden aus den typischen oder wenigstens vorhersehbaren Gefahren, nicht aber solche, an die die Parteien überhaupt nicht denken konnten.
Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.
ÖNormen geben besonders gut wieder, was in einem Fachbereich als sicher und fachgerecht gilt, weil sie den Stand der Technik abbilden. Sie sind daher ein wichtiger Maßstab dafür, welche Sicherheit üblicherweise erwartet werden darf.
Es genügt, dass das Geschäft mit Ihrem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht; schon ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus. Das Geschäft muss weder ständig vorkommen noch Ihrem Betrieb sein Gepräge geben. Entscheidend ist, dass es dem Interesse des Betriebs, der Erhaltung seiner Substanz oder dem Gewinn dient.
Ja. Solange der Sachverhalt nicht dagegen spricht, wird vermutet, dass ein Geschäft eines Unternehmers zu seinem Betrieb gehört. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder dient es privaten und betrieblichen Zwecken zugleich, wird es dem Betrieb zugerechnet.
Ja. Auch Geschäfte über Grundstücke können zum Betrieb gehören, selbst wenn sie nur Hilfs- oder Nebengeschäfte sind. Ob Sie mit solchen Geschäften Erfahrung haben, spielt dabei keine Rolle.
Sie müssen nachweisen, dass das Geschäft nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Privatgeschäft war und dass Ihr Vertragspartner diesen privaten Charakter auch erkennen konnte. Nur wenn ohnehin kein Zweifel am privaten Zweck besteht, brauchen Sie diesen Nachweis nicht.
Geschäfte eines Unternehmers gelten im Zweifel als zu seinem Betrieb gehörig. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder liegt es zugleich im privaten und im unternehmerischen Interesse, wird es dem Betrieb zugerechnet. Als Verbrauchergeschäft gilt es nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist.
Wenn Sie wegen desselben Schadens ohnehin einen gleichwertigen Anspruch gegen Ihren eigenen Vertragspartner haben, der das ausführende Unternehmen beigezogen hat, sind Sie nicht zusätzlich über dessen Vertrag geschützt. Die ordentliche Abfertigung samt Reinigung der Stiegen und Gänge gehört zu den Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen; lagert sie das aus, arbeitet das andere Unternehmen für sie.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 03.08.2016, 6 Cg 136/12x-144
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.01.2017, 3 R 145/16p-152
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ABGB § 916 KSchG Art. 1 KSchG § 6 UGB Art. 2 UGB § 344
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Geschäftszahl
8Ob46/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** D*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und des Nebenintervenienten Dr. Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, als Insolvenzverwalter im Konkurs der I*****, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie der Nebenintervenienten 1. i*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. DI Dr. D*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gernerth Mautner Markhof & Schalwich (GbR) in Hallein, wegen (restlich) Feststellung (Interesse 200.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2017, GZ 3 R 145/16p-152, mit dem ihrer Berufung gegen das Endurteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. August 2016, GZ 6 Cg 136/12x-144, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und den beiden Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit je 2.903,42 EUR (darin je 483,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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