Kann ich den Subunternehmer als Bauherr direkt belangen?
betrifft Bauherren, Unternehmer, Subunternehmer, Auftraggeber
Der Subunternehmer hat einen Vertrag nur mit dem Generalunternehmer, nicht mit dem Bauherrn; gegenüber dem Bauherrn ist er selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Auslegung der Verträge kann aber ergeben, dass die beiden Verträge teilweise verknüpft sind, sodass sich etwa eine Änderung des Leistungsumfangs auch auf den Vertrag mit dem Subunternehmer auswirkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den Leistungsumfang betrifft - partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der (General-)Unternehmer, der einen Teil der Arbeit weitergibt, hat als Besteller gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung und einen allfälligen eigenen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Subwerkvertrag. Diese Ansprüche sind von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Generalunternehmer als Geschäftsherr vom Besteller (dem Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (des Subunternehmers) in Anspruch genommen wurde.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Hier: zu T 9: Deckt keinen Regress des Generalunternehmers gegen den Sub-Subunternehmer.OGH 4 Ob 99/22w, 30.06.2022
- Hier: Werkbesteller des Generalunternehmers fordert keine Verbesserung.OGH 1 Ob 41/19i, 30.04.2019
- Aufgrund der Trennung der Rechtsbeziehungen muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so schon 1 Ob 704/89).OGH 3 Ob 279/06k, 23.05.2007
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- In Einzelfällen kann daher eine partizielle Verknüpfung der Verträge notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein.OGH 9 Ob 146/04t, 29.06.2005
- Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.OGH 3 Ob 48/04m, 26.05.2004
- Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen. Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis.OGH 3 Ob 48/04m, 26.05.2004
- Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird.OGH 9 Ob 236/99t, 15.12.1999
- Der Generalunternehmer übernimmt die Herstellung eines Gesamtwerkes im eigenen Namen, bedient sich aber zur Erfüllung "aller oder einzelner Tätigkeiten" der Subunternehmer die im Verhältnis zum Besteller seine Gehilfen sind.OGH 7 Ob 272/99x, 10.11.1999
- Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt.OGH 6 Ob 40/98w, 15.10.1998
- Keine partielle Verknüpfung, nur weil Subunternehmer es unterlässt, einen ihm vom Besteller direkt erteilten Zusatzauftrag sich vom Generalunternehmer bestätigen zu lassen; kein Entgeltanspruch gegenüber Generalunternehmer.OGH 8 Ob 651/93, 17.12.1993
- Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers, sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen, wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist. Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis.OGH 1 Ob 589/91, 24.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021876 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 26.
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 103/24a, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 70/23i, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 99/22w, 30.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 122/16v, 12.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 129/15g, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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