Haftet der Generalunternehmer für Unfälle der Leute des Subunternehmers?
günstig für Subunternehmer betrifft Bauarbeiter, Subunternehmer, Generalunternehmer, Bauherren
Ja. Stehen sich Generalunternehmer und Subunternehmer als Besteller und Unternehmer gegenüber, gilt der Haftungsausschluss des Sozialversicherungsrechts nicht. Der Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag, wenn seine Leute die Fürsorgepflicht schuldhaft verletzen. Diese Pflicht trifft im Grundsatz ihn und nicht den Auftraggeber.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 12.07.2016 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1963)
Kein Haftungsausschluß nach § 333 ASVG, wenn sich Generalunternehmer und Subunternehmer bei Ausführung eines Baues als Besteller und Unternehmer gegenüberstehen. Generalunternehmer haftet vielmehr dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313 a ABGB (ähnlich 2 Ob 348,349/59 und 2 Ob 37/61).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers trifft im Grundsätzlichen nicht den Auftraggeber, sondern dessen Generalunternehmer.OGH 1 Ob 306/99b, 25.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 122/16v, 12.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 129/15g, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1157
- ABGB § 1169
- ABGB § 1313a
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 333
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