Ab wann verjähren Ansprüche gegen die Hausverwaltung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die zum Abschluss der Betriebsratsperiode vorgesehenen Überprüfungen und Erklärungen gegenüber der gesamten Belegschaft sind im Allgemeinen als maßgeblicher Ausgangspunkt für die Geltendmachung allfälliger aus der Abrechnung sich ergebender Herausgabeansprüche anzusehen.OGH 8 ObA 22/02x, 19.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019520 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 69/19m, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1012
- ABGB § 1478
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 17 · Benützungsregelung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Drei Jahre. Verlangen Sie als Wohnungseigentümer Rechnung von jemandem, der die Liegenschaft auch nur tatsächlich verwaltet, gilt dieselbe dreijährige Frist wie gegenüber einem bestellten Verwalter. Das gilt auch gegenüber einem Miteigentümer oder einem Dritten.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.