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Ersetzt mir der Arbeitgeber Schäden, die bei der Arbeit entstehen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Beauftragte
Die gesetzliche Regel, wonach derjenige das Risiko trägt, in dessen Interesse jemand tätig wird, wird nach der Rechtsprechung auch auf Arbeitsverhältnisse angewendet. Erleiden Sie also einen Schaden, der sich gerade aus der Erfüllung Ihrer Arbeitsaufgabe ergibt, kann Ihnen der Arbeitgeber dafür Ersatz schulden. Ein Schaden aus dem allgemeinen Lebensrisiko, etwa ein Diebstahl in der Freizeit, gehört nicht dazu.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1983)

Das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse" läßt eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin durchaus sachgerecht erscheinen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019522 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Entgeltfortzahlung und Ersatz vom Schädiger

Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.

günstig für Arbeitgeber Haftungsausschluss des Dienstgebers

Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Gefährdungshaftung bei Arbeitsunfällen
Schadenersatz · Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr
Vertragsrecht · Aufwandersatz bei Tätigkeit für andere
Schadenersatz · Verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers