Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 20/23y
Worum es ging: Wird der Grund mir, wenn ich ihn jahrelang mähe?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht, Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.
Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.
Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.
Nein. Es genügt, wenn Sie an einen gültigen Rechtsgrund für Ihren Besitz glauben durften. Unredlich sind Sie erst, wenn Sie wissen oder aus den Umständen annehmen müssen, dass die Sache einem anderen gehört.
Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.
Ja. Schon leichte Unachtsamkeit bei der Frage, ob Sie in fremde Rechte eingreifen, zerstört den guten Glauben. Auch bloße Zweifel genügen dafür. Nur ein entschuldbarer Irrtum lässt Ihren guten Glauben bestehen; Maßstab ist die durchschnittliche Sorgfalt.
Ja. Der für die Ersitzung nötige Besitz kann auch durch andere Personen ausgeübt werden, etwa durch Ihre Kunden oder Gäste, die auf der Fläche parken. Voraussetzung ist, dass diese Nutzung von Ihrem eigenen Besitzwillen getragen ist. Ein bloß mit Gartenarbeiten beauftragter Unternehmer zählt dagegen nicht dazu.
Nur dann, wenn keine Umstände vorliegen, die Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuch abweichenden Sachverhalt zeigen würden. Schon leichte Fahrlässigkeit schließt Ihren guten Glauben aus. Er muss sowohl beim Abschluss des Geschäfts als auch beim Antrag auf Einverleibung vorliegen; eine spätere Kenntnis schadet nicht mehr.
Ja, aber nur soweit es den ihm übertragenen Aufgabenbereich betrifft. Was Ihr Bevollmächtigter darüber hinaus weiß, wird Ihnen grundsätzlich nicht zugerechnet. Das Wissen eines Verwalters um eigene Straftaten fällt zum Beispiel nicht unter eine Vollmacht, die nur rechtmäßige Verwaltung umfasst.
Ja. Was Ihr Vertreter für den Abschluss des Vertrags wusste oder wissen musste, wirkt auf Sie zurück. Nicht zugerechnet wird Ihnen dagegen das Wissen eines Notars oder Anwalts, den Sie nur mit der Errichtung der Vertragsurkunde und nicht auch mit Ihrer Vertretung beauftragt haben.
Wird ein Anwalt mit der Errichtung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft betraut, gehört es zu seinen selbstverständlichen Pflichten, vorher Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Ja. Beweist der Eigentümer, dass er während der Ersitzungszeit auch nur ein einziges Mal sein Eigentum ausgeübt hat, ist die Ersitzung ausgeschlossen. Für diesen Nachweis reicht also ein einzelner Vorfall.
Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.
Nein. Haben Sie einen fremden Weg jahrelang so genutzt, wie es auch ein Berechtigter täte, wird angenommen, dass Sie das Recht auch gegenüber dem Eigentümer beanspruchen wollten; der Eigentümer müsste das Gegenteil beweisen. An einem wirklich öffentlichen Weg entsteht ein solches Recht allerdings nie.
Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.
Nein. Sie müssen nicht vorhaben, das Recht durch Zeitablauf zu erwerben. Es genügt, dass Sie die Sache oder das Recht redlich und ungestört besitzen. Wer bewusst auf einen solchen Erwerb abzielt, wäre gerade nicht gutgläubig.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Ja, aber erst nach vierzig Jahren. Diese lange Frist gilt auch dann, wenn im Grundbuch jemand anderer als Eigentümer eingetragen ist. Der abweichende Grundbuchsstand hindert die Ersitzung nicht.
Schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Redlichkeit aus. Redlich ist nur, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten durfte. Fehler des beauftragten Bauunternehmens müssen Sie sich zurechnen lassen, wenn Sie dessen Tätigkeit trotz der weitreichenden Folgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwacht haben.
Ein Raum oder eine Fläche wird dadurch Zubehör Ihrer Eigentumswohnung, dass das Wohnungseigentum samt dem Umfang des Zubehörs im Grundbuch eingetragen wird. Danach teilt das Zubehör zwingend das Schicksal der Wohnung. Abtrennen lässt es sich mit Wirkung gegenüber jedermann nur durch einen entsprechenden Vertrag, eine neuerliche Nutzwertfestsetzung und eine neue Eintragung.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Nach der neueren Rechtslage ist die Eintragung des Zubehörs nicht mehr nötig, damit es sachenrechtlich zur Eigentumswohnung gehört. Verboten ist die Eintragung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Grieskirchen, 27.09.2022, 2 C 94/22s-9
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 18.01.2023, 22 R 277/22z-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1455 ABGB § 1477 ABGB § 1493 ABGB § 328 WEG 2002 § 2 ZPO § 502
Entscheidungstext
38 Absätze, 11.366 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Geschäftszahl
10Ob20/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Gernot Lehner, Rechtsanwalt in Neumarkt im Hausruckkreis, gegen die beklagte Partei Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Mag. * A*, wegen Zustimmung zur Einverleibung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2023, GZ 22 R 277/22z-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 27. September 2022, GZ 2 C 94/22s-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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