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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 199/24d

Worum es ging: Wer haftet, wenn jemand nicht sagt, für wen er handelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer einen Vertrag für einen anderen schließt, muss erkennbar machen, dass er in fremdem Namen handelt. Ist das nicht erkennbar, kommt der Vertrag nicht mit dem anderen zustande. Dann haftet der Handelnde persönlich für die Verpflichtungen aus dem Geschäft, auf das sich der Vertragspartner im Vertrauen auf den Anschein eingelassen hat.

Kommt das Berufungsgericht ohne eigene Beweiswiederholung zu anderen Feststellungen als das Erstgericht, ist das ausnahmsweise zulässig. Das gilt dann, wenn schon das Erstgericht die Beweise wegen eines Richterwechsels nur mittelbar aufgenommen hat.

Nimmt das Berufungsgericht einen Beweis durch Verlesung auf und hat schon das Erstgericht denselben Beweis auf dieselbe Weise aufgenommen, ist das zulässig. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.

Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.

Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Eine österreichische Marke können Sie auch ohne das Unternehmen übertragen, in dem sie verwendet wurde. Dafür braucht es ein zugrundeliegendes Geschäft und die eigentliche Übertragung des Rechts. Die Eintragung im Markenregister hat dabei nur klarstellende Bedeutung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 182a ZPO § 189

Entscheidungstext

75 Absätze, 23.158 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2025

Geschäftszahl

4Ob199/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die B2P Baurecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * Ges.m.b.H., und 2. * Gemeinnütziger Verein (*GV), beide *, beide vertreten durch die Dr. BREITWIESER Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert je 8.640 EUR, insgesamt 43.200 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Oktober 2024, GZ 33 R 92/24b-55.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. April 2024, GZ 43 Cg 4/21t-49, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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