Zum Inhalt springen

Kann ich die Anzeige über den Mieterwechsel dem Hausverwalter schicken?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter, Unternehmer
Ja. Die Anzeige nach dem Mietrechtsgesetz kann an den Hausverwalter gerichtet werden. An einen bloßen Prozessbevollmächtigten des Vermieters darf sie dagegen nicht gerichtet werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Die Anzeige nach § 12 Abs 3 Satz 2 MRG kann an den Hausverwalter gerichtet werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019631 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Weitergabe von Mietrechten

Nein. Ihre Rechte aus einem Miet- oder Pachtvertrag können Sie nicht einfach an eine andere Person übertragen; dazu braucht es die Einwilligung des Vermieters oder Verpächters. Das gilt auch dann, wenn Sie die Rechte in einem Testament weitergeben wollen.

günstig für Vermieter Anzeigepflicht bei Machtwechsel in der Mietergesellschaft

Ja. Die Pflicht, dem Vermieter eine Änderung der Machtverhältnisse in der Mietergesellschaft anzuzeigen, dient dem Schutz des Vermieters. Verletzen die vertretungsbefugten Organe diese Pflicht schuldhaft, haften sie persönlich, soweit der Vermieter von der Gesellschaft nicht voll befriedigt wird. Die Anzeigepflicht ist unbefristet.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Kündigung an die Hausverwaltung
Mietrecht · Anzeige des Mieterwechsels
Mietrecht · Hausverkauf und Inhalt des Mietvertrags
Mietrecht · Zustimmung des Vermieters bei Abtretung