Wer trägt den Schaden, wenn meine Blankounterschrift missbraucht wird?
günstig für Dritter betrifft Unterzeichner, Banken, Vertragspartner
Wer ein blanko unterschriebenes Papier in Händen hat, erweckt damit den Anschein, es ausfüllen zu dürfen. Wird dieser Rahmen überschritten, können Sie sich grundsätzlich nur an denjenigen halten, der die Unterschrift missbraucht hat, nicht an einen gutgläubigen Dritten. Füllt der Dritte das Papier vor Ihren Augen aus, ist er nur geschützt, soweit sich das im Üblichen hält; wurde es vorher ausgefüllt, kommt es darauf an, ob eine Übermittlung durch einen Boten üblich ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt; bei der sogenannten verdeckten Blankettausfüllung, wenn also der Inhaber des Blanketts dieses nicht in Gegenwart des Dritten, sondern schon vorher ausfüllt und der Dritte nur die vervollständigte Erklärung des Ausstellers zu Gesicht bekommt, kommt es darauf an, ob die Übermittlung einer derartigen Erklärung an den Dritten durch einen Boten üblich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprach der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Anlegers, sodass er sich das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss.OGH 1 Ob 43/15b, 21.05.2015
- Wird das Blankett schon vor der Vorlage an den Dritten ausgefüllt ("verdeckte Ausfüllung"), ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen, der sie - wenn sie von ihm nicht gewollt ist - nur unter den engen Voraussetzungen des § 871 ABGB anfechten kann. Bei "offener Blankett-Ausfüllung" (Ausfüllung in Gegenwart des Dritten) gilt hingegen Vollmachtsrecht; die Erklärung ist also dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war.OGH 4 Ob 2298/96m, 15.10.1996
- Die vervollständigte Urkunde bildet im Rechtsverkehr eine Erklärung dessen, der die Unterschrift geleistet hat. Er muss sich den Erklärungsinhalt kraft der von ihm erteilten Befugnis zur Ausfüllung des Blankettes zurechnen lassen.OGH 1 Ob 508/87, 27.04.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019820 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 10 ObS 11/24a, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/21v, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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