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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 103/21v

Worum es ging: Muss ich zu viel ausbezahltes Gehalt zurückzahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.

Haben Sie ein Papier blanko unterschrieben und füllt es der Empfänger anders aus als vereinbart, können Sie sich wehren. Sie können den Vertrag wegen List oder Irrtums anfechten oder verlangen, dass er angepasst wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Papier ausgefüllt wurde, ohne dass die andere Seite das mitbekam.

Wer ein blanko unterschriebenes Papier in Händen hat, erweckt damit den Anschein, es ausfüllen zu dürfen. Wird dieser Rahmen überschritten, können Sie sich grundsätzlich nur an denjenigen halten, der die Unterschrift missbraucht hat, nicht an einen gutgläubigen Dritten. Füllt der Dritte das Papier vor Ihren Augen aus, ist er nur geschützt, soweit sich das im Üblichen hält; wurde es vorher ausgefüllt, kommt es darauf an, ob eine Übermittlung durch einen Boten üblich ist.

Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.

Wer den Aufwand eines anderen trägt, kann dafür Ersatz verlangen. Diese Ansprüche greifen aber nur ergänzend. Gibt es für die Vermögensverschiebung schon einen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Empfänger oder eine eigene Zahlungspflicht, kommen sie nicht zum Zug.

Eine Rückforderung setzt voraus, dass überhaupt etwas aus Ihrem Vermögen in ein anderes gelangt ist und dies ohne Rechtsgrund geschah, also rückgängig gemacht werden soll. Fehlt es daran, besteht kein Rückforderungsanspruch.

Waren mehrere Personen an einer Vermögensverschiebung beteiligt, ist zu klären, wer nach der bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung leisten und wer empfangen sollte. Die Rückabwicklung findet dann zwischen genau diesen beiden Personen statt.

Ja. Haben Sie etwas geleistet, das Sie nicht schuldeten, und diente die Zahlung nicht dazu, einen Streit über die Forderung endgültig zu erledigen, können Sie sie zurückfordern. Auch bei bloßen Zweifeln über die Schuld bleibt die Rückforderung möglich, solange Sie die Schuld nicht zugleich anerkennen wollten. In einer bloßen Überweisung liegt noch kein Anerkenntnis.

Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.

Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1431 ZPO § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 17.347 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

9ObA103/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Prof. Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * L*, vertreten durch Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei * P*, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 10.530,58 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 2021, GZ 7 Ra 25/21g-58, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Jänner 2021, GZ 32 Cga 37/17b-52, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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