Zum Inhalt springen

Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich den Schaden selbst eindämme?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Versicherungsnehmer, Hauseigentümer
Ja. Werden Sie geschädigt und werden Sie selbst tätig, um die Folgen der schädigenden Handlung abzuwenden, handeln Sie damit im Geschäftskreis des Haftpflichtigen. Ihr Aufwand ist deshalb nach den Regeln über die Geschäftsführung für einen anderen zu behandeln.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Entfaltet der Beschädigte positive Tätigkeit zur Abwendung der Folgen der schädigenden Handlung, so ist dies Geschäftsführung für den Haftpflichtigen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grenzen des Rettungsaufwands

Ersetzt wird nur der Aufwand, den bei gleicher Lage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Maßstab ist also, was in dieser Situation vernünftig war. Übermäßiger Aufwand wird nicht ersetzt.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Ersatz von Kosten der Schadensabwehr
Schadenersatz · Ersatz des eigenen Aufwands nach einem Schaden
Schadenersatz · Aufwand zur Gefahrenabwehr als Schaden
Vertragsrecht · Eigenes und fremdes Interesse zugleich