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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2022 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 152/21y

Worum es ging: Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.

Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.

Ja. Werden Sie geschädigt und werden Sie selbst tätig, um die Folgen der schädigenden Handlung abzuwenden, handeln Sie damit im Geschäftskreis des Haftpflichtigen. Ihr Aufwand ist deshalb nach den Regeln über die Geschäftsführung für einen anderen zu behandeln.

Geschützt sind jene Personen, die der Vertragspartner erkennbar durch die Hauptleistung begünstigt hat, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen gegenüber ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft. Diesen Personen wird zugestanden, ihren eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend zu machen. Das gilt auch für Vermögensschäden, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll.

Nein. Die Kosten eines Verwaltungsverfahrens können Sie nicht über den Zivilrechtsweg begehren, insbesondere dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren selbst einen Kostenersatz vorsieht. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch aus der Verletzung einer privatrechtlichen Vereinbarung ableiten oder wenn Sie ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.

Besorgen Sie nicht nur ein fremdes, sondern zugleich auch Ihr eigenes Geschäft, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Sie können aber Ersatz verlangen, wenn Sie in einer Notlage eigenes Vermögen aufgeopfert haben, um größeren Schaden abzuwenden: Dann müssen alle, die daraus Vorteil gezogen haben, Sie anteilig entschädigen. Uneigennützig müssen Sie dabei nicht handeln.

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.

Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.

Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.

Die Pflicht, rechtzeitig ein Insolvenzverfahren zu beantragen, schützt alle Gläubiger. Wird sie verletzt und erleiden Sie als Gläubiger dadurch einen Schaden, können Sie sich darauf berufen. Die Vorschrift gilt als Schutzgesetz zu Ihren Gunsten.

Ein Schutzgesetz ist nicht nur ein förmlich beschlossenes Gesetz. Darunter fällt jede Rechtsvorschrift, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter bewahren soll. Auch behördliche Anordnungen, allgemeine wie an Einzelne gerichtete, können Schutzgesetze sein.

Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.

Als Eigentümer können Sie sich von der Haftung befreien, wenn Sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die vernünftigerweise nach den Umständen von Ihnen erwartet werden können. Diesen Nachweis müssen Sie selbst erbringen. Gelingt er, haften Sie nicht.

Die Haftung des Gebäudebesitzers setzt voraus, dass die Absturzgefahr erkennbar oder zumindest voraussehbar war. War sie das nicht, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr überhaupt zu bemerken war.

Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.

Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Bei der Auslegung eines Vertrags ist für den meist nicht besprochenen Fall einer Störung anzunehmen, dass sich die Parteien auch zum Schutz jener Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war. Gemeint sind Personen und Sachen, die der Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder für die ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Ein Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass Sie ausschließlich ein fremdes Geschäft besorgen wollten. Verfolgen Sie daneben auch eigene Interessen, kann das noch genügen. Lässt sich Ihr Aufwand für den anderen aber nicht von Ihrem eigenen Bereich trennen, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor.

Ja, das ist möglich. Die Haftung ehemaliger Geschäftsführer gegenüber geschädigten Gesellschaftsgläubigern beruht nicht ausschließlich darauf, dass die Gesellschaft eine vertragliche Pflicht verletzt hat. Sie kann auch auf einem eigenen deliktischen Verhalten der Geschäftsführer beruhen, nämlich auf der Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten aller Gesellschaftsgläubiger.

Ja, anteilig. Wurden Sie als Mitschuldner über einen laufenden Prozess förmlich verständigt und haben Sie sich trotzdem nicht beteiligt, tragen Sie die Kosten dieses Verfahrens ab der Verständigung anteilig mit. Eine eigene, gegen Sie eingebrachte Klage ersetzt diese Verständigung nicht.

Ja, weitgehend. Die Haftung für ein Gebäude oder ein anderes Werk misst sich an einem strengen, an der Gefahr ausgerichteten Maßstab und nicht an Ihrem persönlichen Können. Vorausgesetzt bleibt aber, dass die drohende Gefahr erkennbar oder wenigstens vorhersehbar war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 10 § 2 ABGB § 1299 ABGB § 1311 ABGB § 1313a ABGB § 1319 ABGB § 1489 ABGB § 364 ABGB § 364a ABGB § 364b IO § 69 StVO 1960 § 82 ZPO § 519

Entscheidungstext

97 Absätze, 40.865 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Geschäftszahl

2Ob152/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger, sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch Niernberger Kleewein Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. DI G*, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, 2. H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Pieber, Rechtsanwälte in Salzburg, 3. H*, vertreten durch Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, 4. H* und 5. K*, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Pieber, Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der erst-, zweit-, viert- und fünftbeklagten Partei R*, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.033.009,29 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs und die Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2021, GZ 4 R 41/21h-159, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Dezember 2020, GZ 57 Cg 14/17p-147, betreffend die Verpflichtung des Drittbeklagten zur Zahlung von 15.827,82 EUR sA, die Klagsabweisungen im Ausmaß von 10.146,24 EUR sA in Ansehung sämtlicher Beklagter und im Ausmaß von 8.827,25 EUR sA in Ansehung des Erst- und des Drittbeklagten samt der vorangegangenen Verfahrensteile als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, im Übrigen die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird im Umfang der Klagsabweisung gegenüber dem Drittbeklagten sowie dem Viert- und dem Fünftbeklagten als Teilurteil bestätigt. Im Übrigen werden die Urteile der Vorinstanzen in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

3. Die Entscheidungen über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsverfahrens bleiben dem Erstgericht vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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