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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2017 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 133/17w

Worum es ging: Endet ein Auftrag automatisch, wenn der Beauftragte stirbt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nicht immer. Vollmacht und Auftrag können über den Tod hinaus weiterwirken, wenn sich das aus der Art des Geschäfts, der Absicht der Beteiligten oder der Übung des redlichen Verkehrs ergibt. Kommt es nicht auf die Person, sondern auf die Mittel des Unternehmens an, bleibt der Auftrag bestehen.

Beurteilt ein Gericht eine Frage nur nebenbei, um zu seiner Entscheidung zu kommen, wird diese Beurteilung nicht verbindlich; dasselbe gilt für die Tatsachenfeststellungen. Verbindlich wird eine solche Frage nur, wenn Sie im Verfahren eigens beantragen, dass darüber im Urteilsspruch abgesprochen wird.

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Ja. Die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters gehören zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Darüber entscheidet die Mehrheit; die Entscheidung kann auch im Umlaufweg getroffen werden. Ein Mitspracherecht für Außenstehende kann nicht wirksam vereinbart werden.

Nein. Ob eine Urkunde als Beweis ausreicht, entscheidet das Gericht nach den Umständen Ihres Falles. Eine allgemein gültige Liste solcher Urkunden gibt es nicht.

Der Verwalter steht in einem Auftragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft und nicht mehr zu den einzelnen Wohnungseigentümern. Seine Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen, muss er daher gegen die Gemeinschaft geltend machen und kann sich erst danach unter bestimmten Voraussetzungen an die einzelnen Eigentümer halten.

Erledigt das Rekursgericht ein verspätetes Rechtsmittel inhaltlich, verstößt es gegen die Rechtskraft des ersten Beschlusses. Das ist ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn von sich aus auf, wenn ein rechtzeitiges weiteres Rechtsmittel vorliegt.

Ein wirksamer Beschluss, den Verwaltungsvertrag zu kündigen, ist sofort vollziehbar und macht die Kündigung vorläufig wirksam. Wurde bereits ein neuer Verwalter bestellt, muss sich der bisherige Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und erhält dafür kein Honorar. Nur wenn der Beschluss rückwirkend für unwirksam erklärt wird, steht ihm ein Entgelt zu, soweit er leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.

Ja, grundsätzlich. Wird das Unternehmen der Hausverwaltung übertragen, gehen auch die Verträge mit der Eigentümergemeinschaft mit über, denn die Pflichten des Verwalters sind ohne abweichende Vereinbarung nicht höchstpersönlich. Die Eigentümergemeinschaft kann dem Übergang aber widersprechen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1393 AußStrG § 56 GBG 1955 § 52 MRG § 37 UGB Art. 1 UGB § 38 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

49 Absätze, 22.405 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

5Ob133/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Diana K*, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Reiner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, als Antragsgegner, darunter die 26.-Antragsgegner Rita Maria O* und der 27.-Antragsgegner Dipl. FM Roman O*, sowie die 29.-Antragsgegnerin O* GmbH, *, jeweils vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen §§ 24 Abs 6, 52 Abs 1 Z 4 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. März 2017, GZ 22 R 79/17x-17, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 3. Jänner 2017, GZ 12 Msch 16/15g-13, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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