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Muss ich zahlen, wenn der Verkäufer nur teilweise geliefert hat?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Nein. Beim Kauf sind Leistung und Zahlung Zug um Zug zu erbringen. Ist die andere Seite säumig, dürfen Sie zurückhalten, was Sie noch schulden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie gar nicht oder nur zum Teil erfüllt hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, sodaß jeder Vertragsteil berechtigt ist, bei Säumigkeit des anderen in der Erfüllung des Vertrages die Leistungen, zu denen er (noch) verpflichtet ist, zurückzubehalten. Es ist hiebei nicht wesentlich, ob der säumige Vertragsteil seine Verpflichtung ganz oder nur teilweise nicht erfüllt (Wahle - Klang 2. Auflage IV/2 78 f, 81).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019958 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Zurückbehaltung nur bei Gegenleistung

Nein. Nur Pflichten, die einander als Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, berechtigen zum Zurückhalten. Ob das der Fall ist, richtet sich danach, was im Geschäftsleben üblich ist und ob die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung der anderen darstellt.

günstig für Verkäufer Zurückbehalten bei laufenden Teillieferungen

Wird laufend in Teilen geliefert, darf der Verkäufer die Ware vorläufig zurückbehalten, bis Sie den offenen Preis der früheren Lieferungen bezahlt haben.

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