Was gilt, wenn der Unternehmer den Mangel gar nie behebt?
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Bleibt er mit der Verbesserung säumig, beginnt die Verjährungsfrist für seinen Werklohn zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Verbesserung objektiv hätte abgeschlossen sein können. Dasselbe gilt, wenn er die Verbesserung ablehnt. Haben Sie einen Verbesserungstermin vereinbart, kommt es auf diesen Termin an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Steht der Fälligkeit einer Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen entgegen, so beginnt die Verjährung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung der Mängel mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die vom Besteller gerügten Mängel bereits bei Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorkamen, ist dabei ohne Belang.OGH 6 Ob 121/22w, 24.03.2023
- Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt.OGH 2 Ob 256/05v, 06.04.2006
- Beziehungsweise der Ablehnung der Verbesserung.OGH 7 Ob 624/95, 21.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 6 Ob 121/22w, 24.03.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1052
- ABGB § 1170
- ABGB § 1478
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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