Wann verjährt mein Anspruch, wenn die Verbesserung verweigert wird?
günstig für Besteller betrifft Besteller, Bauherren, Konsumenten, Handwerker
Verweigert der Unternehmer die Verbesserung, werden Sie so behandelt, als hätten Sie sie nie verlangt. Die Verjährungsfrist läuft dann ab der Übergabe der Sache, sofern Ihnen Schaden und Ersatzpflichtiger bekannt sind. Für Schadenersatz beginnt die Frist erst, wenn erkennbar ist, dass eine Verbesserung misslungen ist oder endgültig verweigert wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 04.02.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Verweigert der Besteller die Verbesserung, ist er so zu behandeln, als hätte er sie nicht begehrt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann - Kenntnis von Ersatzpflichtigem und Schaden vorausgesetzt - mit Übergabe der Sache.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Wandlung gelten.OGH 6 Ob 141/03h, 11.09.2003
- Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt.OGH 6 Ob 34/00v, 13.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088996 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 188/20p, 04.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 16/19t, 13.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1489
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