Müssen wir das gemeinsame Vorkaufsrecht alle zusammen ausüben?
betrifft Vorkaufsberechtigte, Käufer, Verkäufer, Miteigentümer
Wurde ein Vorkaufsrecht mehreren Personen gemeinsam eingeräumt, ohne dass eine Reihenfolge oder bestimmte Anteile festgelegt sind, ist es im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben. Fällt einer weg oder verzichtet er, wächst sein Anteil den übrigen zu. Tritt umgekehrt einer der Berechtigten selbst als Käufer auf, steht den anderen insoweit kein Vorkaufsrecht zu, als er es auch gegenüber einem fremden Käufer hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ein Vorkaufsrecht, das gleichzeitig mehreren Personen eingeräumt wurde, ohne Bestimmung, dass die Berechtigten zur Ausübung nacheinander oder nach reelen oder ideellen Anteilen befugt seien, ist im Zweifel von allen Beteiligten gemeinsam auszuüben. Fällt ein Berechtigter weg oder lehnt er die Ausübung des Vorkaufsrechtes ab, so wächst sein Anteil am Vorkaufsrecht den Mitberechtigten zu, wenn nichts Gegenteiliges bedungen ist, da dies in Zweifelsfällen der Absicht der Parteien und der Natur des Geschäftes entspricht. Als Korrelat ergibt sich, dass, wenn ein Berechtigter als Käufer auftritt, den übrigen Berechtigten ein Vorkaufsrecht bezüglich jenes Teiles nicht zusteht, hinsichtlich dessen der als Käufer auftretende Berechtigte gegenüber einem fremden Käufer selbst ein Vorkaufsrecht hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwischen der Interessenlage beim Vor- und Wiederkaufsrecht und beim Widerruf einer Privatstiftung bestehen gravierende Unterschiede, welche einem Rückgriff auf die Institute des Vor- und Wiederkaufsrechts als Auslegungsinstrument im Stiftungsrecht entgegenstehen.OGH 6 Ob 136/09g, 18.09.2009
- Für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht verletzten Vorkaufsberechtigten kommt es aber nicht darauf an, dass ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben ist; hier gilt vielmehr nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen.OGH 4 Ob 506/91, 26.02.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020257 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 8 Ob 101/25y, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 122/21s, 02.02.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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