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Müssen wir das gemeinsame Vorkaufsrecht alle zusammen ausüben?

betrifft Vorkaufsberechtigte, Käufer, Verkäufer, Miteigentümer
Wurde ein Vorkaufsrecht mehreren Personen gemeinsam eingeräumt, ohne dass eine Reihenfolge oder bestimmte Anteile festgelegt sind, ist es im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben. Fällt einer weg oder verzichtet er, wächst sein Anteil den übrigen zu. Tritt umgekehrt einer der Berechtigten selbst als Käufer auf, steht den anderen insoweit kein Vorkaufsrecht zu, als er es auch gegenüber einem fremden Käufer hätte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Ein Vorkaufsrecht, das gleichzeitig mehreren Personen eingeräumt wurde, ohne Bestimmung, dass die Berechtigten zur Ausübung nacheinander oder nach reelen oder ideellen Anteilen befugt seien, ist im Zweifel von allen Beteiligten gemeinsam auszuüben. Fällt ein Berechtigter weg oder lehnt er die Ausübung des Vorkaufsrechtes ab, so wächst sein Anteil am Vorkaufsrecht den Mitberechtigten zu, wenn nichts Gegenteiliges bedungen ist, da dies in Zweifelsfällen der Absicht der Parteien und der Natur des Geschäftes entspricht. Als Korrelat ergibt sich, dass, wenn ein Berechtigter als Käufer auftritt, den übrigen Berechtigten ein Vorkaufsrecht bezüglich jenes Teiles nicht zusteht, hinsichtlich dessen der als Käufer auftretende Berechtigte gegenüber einem fremden Käufer selbst ein Vorkaufsrecht hätte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020257 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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