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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 28/19g

Worum es ging: Was tun, wenn der Vorkaufsberechtigte die Zustimmung nicht gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Käufer einer Liegenschaft mit eingetragenem Vorkaufsrecht müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer eintragungsfähigen Urkunde zeigen, dass die Liegenschaft dem Berechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass er einverstanden ist. Können Sie das nicht vorlegen, bleibt Ihnen nur, diesen Nachweis in einem Gerichtsverfahren zu erstreiten. Die Bestätigung eines Notars über ein eingeschriebenes Schreiben genügt dafür nicht.

Ist unklar, ob überhaupt ein Fall vorliegt, in dem Ihr Vorkaufsrecht greift, darf das Grundbuchsgericht den neuen Eigentümer nicht eintragen. Ihr eingetragenes Vorkaufsrecht wirkt dann wie ein Verbot, die Liegenschaft zu veräußern, und das Gericht muss das von sich aus beachten. Solche Zweifelsfragen werden nicht im Grundbuchsverfahren geklärt, sondern in einem eigenen Verfahren.

Nur wenn der Verpflichtete das so anbietet. Wird die belastete Sache gemeinsam mit anderen verkauft und wäre der Verkauf allein für ihn nachteilig, darf er Ihnen alles zusammen anbieten; dann müssen Sie alles einlösen, sonst verlieren Sie Ihr Recht. Sie selbst können nur die Anbietung des belasteten Teils verlangen, und dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er mit dem Nachteil schon bei Begründung rechnen musste.

Grundsätzlich wird das Eigentum nur eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Recht nicht ausgeübt hat. Ohne diesen Nachweis geht es nur, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn gar kein Fall vorliegt, in dem sein Recht greift. Der Nachweis muss mit einer eintragungsfähigen Urkunde geführt und sonst im Prozessweg beschafft werden.

Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.

Nein. Ein Bestandrecht und ein Vorkaufsrecht können nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht nur auf jenem Teil, auf den sich das Recht bezieht. Die Vereinbarung selbst kann auf einen Teil beschränkt sein, die Eintragung erstreckt sich aber auf das Ganze.

Nein. Auch ein Wiederkaufsrecht kann nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht auf einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen. Vereinbaren dürfen Sie das Recht dennoch für einen Teil; nur die Eintragung erfasst dann die ganze Liegenschaft.

Ja. Das Recht wird immer auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen, auch wenn es sich inhaltlich nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht. Aus den vorgelegten Urkunden muss dann aber klar hervorgehen, wie weit das Recht räumlich reicht.

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Ja. Ist ein Beschluss so mangelhaft, dass er nicht überprüft werden kann, sich selbst widerspricht oder überhaupt keine Begründung enthält, und lässt sich das nicht berichtigen, ist er aufzuheben. Ergänzt das Rekursgericht die Begründung ausreichend, ist der Mangel geheilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 57 AußStrG § 66 GBG 1955 § 3 ZPO § 477

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.284 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob28/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin *W* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2018, AZ 47 R 265/18w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Juni 2018, TZ 4548/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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