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Miete ich ein Gerät oder bestelle ich eine Arbeitsleistung?

betrifft Auftraggeber, Unternehmer, Mieter, Bauherren
Entscheidend ist, ob Ihnen bloß der Gebrauch der Sache verschafft wird oder ob der Eigentümer den Arbeitserfolg herbeiführen soll. Erzielen Sie den Erfolg mit der fremden Sache selbst, liegt Miete vor, sonst ein Werkvertrag. Eine Verrechnung nach Stunden spricht dabei nicht gegen einen Werkvertrag.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in den Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder von dem Eigentümer.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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