Miete ich das Gerät oder kaufe ich eine Leistung ein?
betrifft Unternehmer, Auftraggeber, Kunden, Bauherren
Ob ein Mietvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, hängt nicht davon ab, welche Geräte eingesetzt werden. Entscheidend ist, ob Ihnen das Gerät für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen wird, oder ob der Unternehmer es selbst einsetzt, um für Sie ein Ergebnis herzustellen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Für die Abgrenzung zwischen Mietvertrag oder Werkvertrag ist nicht entscheidend, ob und welcher technischer Hilfsmittel sich der Unternehmer bei der Herstellung des Werkes bedient, sondern nur, ob diese technischen Hilfsmittel im Einzelfall dem Kunden für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen (Mietvertrag) oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolges verwendet werden (Werkvertrag).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beistellung eines Baggers samt Fahrer in RegieOGH 6 Ob 187/24d, 18.02.2025
- Hier: Werkvertrag.OGH 2 Ob 36/14d, 27.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 Ob 187/24d, 18.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1090
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1165
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