ABGB § 1116
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Werden geschützte Räume gemeinsam mit nicht geschützten Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, kann der Vermieter den Vertrag insgesamt nur aus wichtigen Gründen kündigen. Er kann die nicht geschützten Räume also nicht getrennt frei kündigen.
Nein, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit bindet beide Seiten für die vereinbarte Dauer, sodass weder Sie noch der Vermieter vorher auflösen können. Einen ausdrücklichen Kündigungsverzicht braucht es dafür nicht.
Nein. Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen, ihn vorzeitig aufzulösen oder von einem unbefugten Benützer die Räumung zu verlangen, gehört untrennbar zu den Rechten des Bestandgebers. Es kann daraus nicht herausgelöst und für sich allein übertragen werden. Verkauft der Eigentümer das Haus, geht der Räumungsanspruch aus dem Eigentum aber auf den Erwerber über.
Wird auf Räumung geklagt, prüft das Gericht nicht, ob eine frühere gerichtliche Aufkündigung den besonderen Verfahrensvorschriften entsprochen hat. Geprüft wird nur, ob die außergerichtliche Kündigung nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geeignet war, das Mietverhältnis wirksam zu beenden.
Eine Aufkündigung ist eine Erklärung, die nur eine Seite abgibt. Sie wirkt erst, wenn sie bei der anderen Seite ankommt. Es handelt sich dabei um eine Erklärung zwischen Privaten und nicht um einen behördlichen Akt.
Das Recht, einen Bestandvertrag aufzukündigen, kann durch Vereinbarung beschränkt werden. Sie können also vertraglich festlegen, dass eine Kündigung nur eingeschränkt möglich ist.
Ja, wenn der Verzicht über den Tod des Vermieters hinaus wirken sollte. Ein solcher Verzicht ist auch keine sittenwidrige Knebelung, solange die Auflösung aus wichtigen Gründen, etwa wegen Zinsrückstands, weiterhin möglich bleibt.
Wer eine Liegenschaft in der Versteigerung erwirbt, kann den Miet- oder Pachtvertrag aus besonderem Anlass aufkündigen. Dabei sind weder eine vereinbarte Vertragsdauer noch ein Kündigungsverzicht oder längere vereinbarte Fristen zu beachten, es gelten die gesetzlichen Fristen und Termine.
Nein. Kündigt ein Miteigentümer mit kleinem Anteil im eigenen Namen, genügt es, wenn er die Zustimmung anderer Miteigentümer erst im laufenden Verfahren nachweist. Zusammen mit ihm müssen diese die Mehrheit der Anteile halten; die Zustimmung kann auch schlüssig erteilt werden.
Nein. Soll einem Miteigentümer, der zugleich Mieter ist, gekündigt werden, darf er an dieser Entscheidung nicht mitwirken, auch dann nicht, wenn ihm die Mehrheit der Anteile gehört. Niemand darf in eigener Sache Richter sein. Für die Kündigung braucht es die Zustimmung aller übrigen oder des Gerichts.
Nein, nicht von selbst. Auch wenn ein neu hinzugekommener Miteigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden ist, gehen die bisherigen Nutzungsverhältnisse nicht verloren. Sie enden erst, wenn alle sie gemeinsam auflösen, eine neue Vereinbarung treffen oder das Gericht die Nutzung neu regelt.
Eine gerichtliche Aufkündigung setzt voraus, dass ein Miet- oder Pachtverhältnis überhaupt besteht. Fehlt ein solches, kann die Aufkündigung eine Räumungsklage nicht ersetzen.
Wurde eine frühere Kündigung desselben Bestandverhältnisses bereits für wirksam erklärt, ist der Vertrag damit beendet. Eine weitere Kündigung zu einem späteren Termin geht ins Leere und ist für unwirksam zu erklären.
Nur ausnahmsweise. Es kommt darauf an, wie gut der geltend gemachte Umstand beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und ob er aus Ihrem eigenen Bereich stammt. Je mehr beides zutrifft, desto gewichtiger muss der Grund sein, damit die Auflösung berechtigt ist.
Nein. Wer kündigt, muss schon im Zeitpunkt der Kündigung dazu berechtigt sein; eine Eintragung im Grundbuch erst während des Verfahrens heilt das nicht. Bei einer Räumungsklage genügt die Berechtigung dagegen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
Ja. Auch bei vereinbarter Unkündbarkeit ist eine vorzeitige Auflösung zu den gesetzlichen Terminen möglich, wenn dem Vermieter die Fortsetzung wegen gewichtiger Gründe in der Person des Mieters nicht zumutbar ist. Die Umstände müssen den gesetzlichen Auflösungsgründen an Bedeutung nahekommen.
Hat ein Miteigentümer durch eine Aufteilung der Nutzung einen Teil des Hauses allein zugewiesen bekommen, darf er diesen Teil vermieten und den Mietvertrag auch allein aufkündigen. Er handelt dabei aber als Vertreter aller Miteigentümer, die gemeinsam Ihre Vertragspartner sind. Besteht Wohnungseigentum, tritt die Eigentümergemeinschaft an diese Stelle.
Nein. Eine Kündigung ist eine Erklärung, die den Vertrag unmittelbar beendet, sobald sie beim anderen ankommt. Über sie allein kann kein Feststellungsurteil ergehen.