Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 60/25d
Worum es ging: Kann ich die Miete auch bei später entstandenen Mängeln kürzen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Regel über die Minderung des Mietzinses ist im Kern eine Gewährleistungsbestimmung, allerdings eine besonderer Art. Die Minderung tritt nämlich schon von Gesetzes wegen ein, und zwar auch bei Mängeln, die erst während der Mietzeit auftreten.
Wenn Sie die Miete im Voraus bezahlt haben und die Miete wegen eines Mangels von Gesetzes wegen sinkt, haben Sie zu viel bezahlt. Diesen Betrag können Sie vom Vermieter zurückfordern. Der Anspruch richtet sich nach den Regeln über die Rückzahlung einer Leistung, auf die kein Anspruch bestand.
Bei einem Mangel sinkt die Miete grundsätzlich von selbst. Das gilt aber dann nicht, wenn Sie als Mieter die Umstände, die Ihre Nutzung behindern, akzeptiert haben. In diesem Fall bleibt es bei der vollen Miete.
Verschafft oder erhält der Vermieter den vereinbarten Gebrauch nicht, haben Sie die Wahl: Sie können auf Erfüllung des Vertrages bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder vorerst weniger oder keine Miete zahlen. Trifft den Vermieter ein Verschulden, muss er zusätzlich den Schaden ersetzen. Bei außergewöhnlichen Zufällen bleibt nur die Wahl zwischen Rücktritt und Minderung.
Wenn Sie trotz Zweifeln zahlen und der Empfänger das als endgültige Bereinigung des Streits verstehen darf, können Sie das Geld nicht mehr zurückfordern. Wollen Sie sich die Rückforderung offenhalten, müssen Sie bei der Zahlung einen Vorbehalt erklären. Nötig ist das nur, wenn der Gläubiger annehmen darf, Sie hätten begründete Zweifel an Ihrer Zahlungspflicht.
Beschlüsse, die das Berufungsgericht im laufenden Verfahren fasst, können Sie in der Regel nicht bekämpfen. Nur in zwei gesetzlich genannten Fällen ist ein weiteres Rechtsmittel möglich. Trifft keiner davon zu, ist der Beschluss endgültig.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Ob nach den Umständen des einzelnen Falls ein Verzicht auf ein Recht anzunehmen ist, hängt von diesem Fall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin in der Regel keine bedeutsame Rechtsfrage.
Ist das Mietobjekt unbrauchbar oder im Gebrauch beeinträchtigt, mindert sich der Zins ab Beginn dieses Zustands bis zu seiner Behebung oder entfällt ganz. Daran ändert sich nichts, wenn Sie den Mangel selbst beheben. Statt der Minderung kommt für diesen Zeitraum auch keine Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 21.01.2025, 40 R 186/24k-62
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
36 Absätze, 8.029 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Geschäftszahl
6Ob60/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 44 C 104/20a klagenden und zu AZ 44 C 28/21a jeweils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien widerbeklagten Partei N* GmbH, *, vertreten durch Ortenburger Locher Huber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die zu AZ 44 C 104/20a beklagte und zu AZ 44 C 28/21a jeweils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien widerklagende Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Franz Podovosovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zu AZ 44 C 104/20a, führendes Verfahren) 59.875,62 EUR sA und Räumung und (zu AZ 44 C 28/21a, verbundenes Verfahren) 36.402,72 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der zu AZ 44 C 104/20a beklagten und zu AZ 44 C 28/21a jeweils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien widerklagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2025, GZ 40 R 186/24k-62, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die „außerordentliche Revision“ wird, soweit sie sich gegen den vom Berufungsgericht in Ansehung des Räumungsbegehrens gefassten Aufhebungsbeschluss wendet (Spruchpunkt II. der Entscheidung des Berufungsgerichts), zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).