OGH 8 ObA 34/26x
Worum es ging: Muss mir mein Chef bei der Entlassung die Gründe nennen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gründe für eine Entlassung müssen in der Entlassungserklärung nicht angeführt werden. Es genügt, dass sie im Zeitpunkt der Entlassung tatsächlich vorlagen, auch wenn der Dienstgeber sie damals noch nicht kannte.
Die Gründe für eine Entlassung müssen im Entlassungsschreiben nicht ausdrücklich genannt sein. Ihr Arbeitgeber kann später weitere Gründe heranziehen. Das gilt auch dann, wenn er davon erst nach der Entlassung erfahren hat.
Eine Entlassung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vertragspartner zukommt.
Eine Entlassung fechten Sie mit einem Begehren an, das die Rechtslage gestaltet. Das setzt voraus, dass ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt war.
Ja. Ob eine Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Entscheidend ist die Vorschau auf die danach zu erwartenden Folgen. Spätere Ereignisse zählen nur, wenn sie zeigen, ob diese Vorschau richtig war.
Wenn feststeht, dass die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, und zugleich Umstände in Ihrer Person betriebliche Interessen belasten, werden beide Seiten gegeneinander abgewogen. Nur so kann der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen seinen Zweck erfüllen.
Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.06.2026, 10 Ra 23/26i-73
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.521 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.08.2026
Geschäftszahl
8ObA34/26x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* N*, vertreten durch die Teicht Jöchl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2026, GZ 10 Ra 23/26i-73, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).