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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 94/25i

Worum es ging: Muss ich nach dem Ende der Beziehung aus der Wohnung?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gehört die Wohnung Ihrem früheren Partner allein, kann er nach dem Ende der Lebensgemeinschaft die Räumung verlangen. Anderes kann gelten, wenn zwischen Ihnen stillschweigend eine Gesellschaft entstanden ist, etwa weil Sie gemeinsam zur Wohnung beigetragen haben.

Wer Eigentümer einer Liegenschaft ist, kann jederzeit von jedem die Räumung verlangen, der kein Recht zur Benützung hat. Das ist nicht sittenwidrig, sondern folgt aus der Freiheit des Eigentums. Schikanös wäre die Klage nur, wenn sie ausschließlich dazu dient, jemand anderen zu schädigen.

Können Sie weder ein vertragliches noch ein dingliches Recht auf die von Ihnen bewohnten Räume beweisen, benützen Sie sie ohne Titel. Dann müssen Sie der Räumungsklage des Hauseigentümers weichen.

Aus dem Zusammenleben allein entstehen weder Rechte an der Wohnung noch familienrechtliche Ansprüche. Gehört das Haus Ihrem Partner, kann er jederzeit, jedenfalls aber nach dem Ende der Gemeinschaft, die Räumung verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie ein davon unabhängiges Recht haben, und dafür tragen Sie die Beweislast.

Damit stillschweigend eine Gesellschaft entsteht, braucht es zuerst einen gemeinsamen Zweck. Außerdem müssen die Umstände so eindeutig sein, dass kein Zweifel daran bleibt, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig waren.

Allein dadurch, dass Sie eine Lebensgemeinschaft eingehen, entsteht noch kein Gesellschaftsvertrag. Die Leistungen, die jeder Partner erbringt, sind grundsätzlich unentgeltlich. Anderes gilt nur, wenn es einen besonderen Rechtsgrund für eine Bezahlung gibt.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten wenigstens eine lose gemeinsame Organisation besteht. Außerdem muss jeder Partner ein Recht haben, auf die gemeinsamen Angelegenheiten einzuwirken.

Ein gemeinsames Interesse am Erfolg oder eine einfache Rechtsgemeinschaft macht noch keine Gesellschaft. Die Beteiligten müssen eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden, die jedem gewisse Mitwirkungs- oder Einwirkungsrechte gibt. Genau daran unterscheidet sich die Gesellschaft von einer bloßen Gewinnbeteiligung.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie ausdrücklich oder stillschweigend gründen. Schriftform ist nicht nötig, mündlich genügt. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligten einen solchen Vertrag auch tatsächlich schließen wollten.

Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn eine wenigstens lose gemeinsame Organisation für einen gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist. Jeder Partner muss dabei zumindest in den wichtigsten Angelegenheiten mitreden oder mitwirken können.

Das bloße Zusammenleben ohne Heirat begründet keine Gesellschaft. Vermögensbeziehungen zwischen Partnern oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn sie nach einer gegenseitigen Absprache einen Zweck verfolgen, der über das übliche Zusammenleben hinausgeht. Der Bau eines Familienwohnhauses genügt dafür nicht.

Haben Sie beim gemeinsamen Bauen deutlich gemacht, dass Ihre Leistung dem künftigen gemeinsamen Wohnen dient, und war dieser Zweck für den anderen erkennbar, dann fällt er mit dem Ende der Lebensgemeinschaft weg. In diesem Fall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückforderung.

Größere Zuwendungen, etwa für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung gemacht wurden, dass die Beziehung hält, können Sie bei Wegfall dieses Zwecks zurückfordern. Der Zweck fällt aber nur so weit weg, als der Nutzen die Trennung überdaürt. Haben Sie die Sache zunächst gemeinsam genutzt, können Sie nur den verbleibenden Restnutzen zurückverlangen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ob durch das Zusammenwirken mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft entstanden ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. An den gemeinsam verfolgten Zweck sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe zu legen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 8.672 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Geschäftszahl

4Ob94/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung (Streitwert RATG: 2.000 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2025, GZ 6 R 14/25f-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 22. November 2024, GZ 17 C 37/24v-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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