Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2017 · Fall aus Tirol

OGH 10 Ob 17/16x

Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.

Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.

Ein Unternehmer muss in der Rechnung nicht für jede Einzelleistung einen eigenen Preis ausweisen. Es genügt, wenn er die erbrachten Leistungen einzeln anführt und dafür ein Gesamtentgelt verlangt, das Sie auf seine Angemessenheit prüfen können.

Ja. Wird das Werk nur teilweise vereitelt, können Sie jedenfalls jenen Teil des vereinbarten Entgelts verlangen, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt.

Wenden Sie ein, die Forderung sei mangels ordentlicher Abrechnung noch nicht fällig, so hilft dieser Einwand nicht mehr, wenn der Abrechnungspflichtige die Mängel der Abrechnung im laufenden Verfahren behebt. Das Gericht kann dann trotzdem zur Zahlung verurteilen.

Nein. Hat schon das Erstgericht Ihr verspätetes Vorbringen zurückgewiesen und bestätigt das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung, ist die Sache endgültig erledigt. Sie können das auch nicht als Fehler des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof geltend machen.

Nein. Über die Frage, ob Ihr Vorbringen zu spät war und ob die Verhandlung zu wiederholen gewesen wäre, entscheidet das Berufungsgericht endgültig. Bejaht es die Vorgangsweise des Erstgerichts, liegt darin kein Fehler des Berufungsverfahrens, den Sie beim Obersten Gerichtshof geltend machen könnten.

Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Ja, soweit die Aufhebung reicht. Wird das Urteil wegen eines Mangels aufgehoben, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung zurück; in diesem Umfang sind neues Vorbringen und auch eine Änderung der Klage zulässig. Für bereits abschließend erledigte Teile gilt das nicht.

In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Zieht das Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt und den Beweisergebnissen nur Erfahrungsschlüsse, um weitere Tatsachen zu erkunden, ist das keine Rechtsanwendung. Solche Schlüsse kann das Höchstgericht daher nicht überprüfen.

Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Sie vorbeugend über alles aufzuklären, was Ihnen rechtlich zusteht. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können eine solche Pflicht auslösen.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Vor allem vor dem Risiko, im Voraus zu zahlen. Die Regeln gelten für Verträge über den Erwerb oder die Nutzung erst zu errichtender oder durchgreifend erneuerter Gebäude, Wohnungen und Geschäftsräume. Sie beschränken aber nicht die gewerbliche Befugnis, Bauvorhaben abzuwickeln.

Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 KSchG Art. 5 KSchG § 6 ZPO § 179 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

58 Absätze, 22.895 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Geschäftszahl

10Ob17/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* Bau GmbH, *, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, sowie der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei 1. Mag. B* S*, Architekt, *, vertreten durch tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbH in Feldkirch, sowie 2. Ing. K* W*, Bautechniker, *, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann und andere Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei E* C*, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei L* C*, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 150.000 EUR sA (Revisionsinteresse 143.726,81 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2015, GZ 1 R 105/15y-189, womit infolge Berufung beider Parteien sowie der Nebenintervenienten Mag. B* S* und L* C* das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. April 2015, GZ 10 Cg 25/07d-167, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail