Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 188/24m
Worum es ging: Muss ich zuerst auf Reparatur klagen, bevor ich Geld fordere?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Der Aufwand für die Beseitigung eines Mangels ist nur dann unverhältnismäßig, wenn Ihr Vorteil aus der Behebung im offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten und der Arbeit steht. Die Behebung muss sich also erkennbar nicht lohnen. Ein bloß hoher Aufwand genügt dafür nicht.
Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.
Wenn ein Werk verbessert werden muss, kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der Verbesserung höher sind als der Wert des Werkes. Allein daraus kann der Unternehmer nichts für sich ableiten.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.
Ob eine Verbesserung unverhältnismäßig ist, wird nicht im Vergleich zur Preisminderung beurteilt, sondern für sich allein und mit größerem Gewicht. Unverhältnismäßig ist sie, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für Sie steht; dabei zählen auch die Unannehmlichkeiten, wenn Sie statt einer Behebung nur Geld bekommen. Ist Ihre Beeinträchtigung wesentlich, sind sogar Kosten aufzuwenden, die über dem Wert des Werks liegen.
Ob eine mangelhafte Sache verbessert oder ausgetauscht wird, wählen Sie als Übernehmer. Haben Sie gewählt, liegt es am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, wenn er Sie auf eine andere Abhilfe verweisen will.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2024, 2 R 64/24g-384
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1167 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.881 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
4Ob188/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GMBH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei *Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 2.000.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2024, GZ 2 R 64/24g-384, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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