Was passiert, wenn einer von zwei Gesellschaftern ausscheidet?
betrifft Gesellschafter, Gläubiger, Vertragspartner, Arbeitnehmer
Scheidet bei einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer aus, geht das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten ohne Abwicklung auf den verbleibenden Gesellschafter über. Er wird Eigentümer und tritt in alle Rechtsverhältnisse ein. In einem laufenden Verfahren ist die Bezeichnung der Partei entsprechend zu berichtigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Britische Limited mit Hauptverwaltungssitz in Österreich nach Brexit.OGH 9 Ob 74/21d, 27.01.2022
- Der zeitliche Anwendungsbereich des § 142 Abs 1 UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken.OGH 6 Ob 48/11v, 16.06.2011
- Nach § 907 Abs 8 ist § 142 UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit § 142 UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (§ 140 Abs 1 letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht § 140 Abs 1 letzter Satz UGB in Verbindung mit § 142 Abs 1 UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des § 142 HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 142 UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen.OGH 6 Ob 152/08h, 07.08.2008
- Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß § 136 GBG ist grundsätzlich zugänglich.OGH 5 Ob 204/06w, 03.10.2006
- Die Übernahme der erstklagenden GmbH & Co durch die zweitklagende GmbH hat nach § 142 HGB zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist in einem solchen Fall auch dann zulässig, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Klagseinbringung eingetreten ist und in der Klage dennoch irrig zwei Parteien angeführt wurden.OGH 4 Ob 125/06w, 28.09.2006
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier hat die KG mit dem Tod des Komplementärs zu bestehen aufgehört.OGH 2 Ob 202/05b, 02.03.2006
- Die Anwachsung ist als Einlage anzusehen, wenn kein anderer Gesellschafter mangels Vermögensbeteiligung einen Abfindungsanspruch hat. Das gesetzliche Übernahmerecht des einzigen verbliebenen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.OGH 6 Ob 8/00w, 13.04.2000
- Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter vorgeführt werden.OGH 3 Ob 72/91, 19.06.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039306 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 29.
- OGH 1 Ob 118/25x, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 ObA 2/23x, 17.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 49/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 74/20y, 18.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 243/17i, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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