Was bekomme ich ersetzt, wenn man mich nicht gewarnt hat?
betrifft Bauherren, Auftraggeber, Konsumenten, Unternehmer
Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie stünden, wenn man Sie ordentlich aufgeklärt hätte. Ersetzt werden also nur die Mehrkosten, die durch die unterbliebene Warnung entstanden sind. Kosten, die auch bei rechtzeitiger Warnung angefallen wären, etwa ein von vornherein höherer Preis, bleiben bei Ihnen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Resultiert ein Schaden aus der Verletzung von Aufklärungspflichten, kann der Geschädigte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Aufklärungspflicht entsprochen worden wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Pflichtverletzung verursacht nur die Mehrkosten der nachträglichen Herstellung, nicht aber jene Kosten, die – etwa wegen der dann anzunehmenden Vereinbarung eines höheren Werklohns – auch bei einer rechtzeitigen Warnung angefallen wären.OGH 2 Ob 230/17p, 25.04.2018
- Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne.OGH 4 Ob 137/11t, 20.12.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 2 Ob 230/17p, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 29/18k, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1168a
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1323
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