OGH 9 Ob 64/18d
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.
Unterlässt der Unternehmer die notwendige Warnung, verliert er nicht nur seinen Anspruch auf Bezahlung. Er muss Ihnen darüber hinaus auch den weitergehenden Schaden ersetzen.
Die Warnung muss erkennen lassen, dass Ihre Anweisung dazu führen kann, dass das Werk misslingt. Der bloße Hinweis, etwas sei unzweckmäßig, genügt nicht, denn unzweckmäßig heißt noch nicht schädlich. Je größer die möglichen Schadensfolgen sind, desto strenger ist der Maßstab; ob eine Warnung ausreichend war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Für das Gewicht Ihrer Schuld zählt vor allem, wie groß und wie wahrscheinlich die Gefahr war, die Sie mit Ihrem Verhalten ausgelöst haben. Nicht die Zahl der gesetzten Ursachen entscheidet, sondern die Schwere des gesamten Verschuldens.
Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Dazu zählen alle Kontrollen, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur vor Ort sinnvoll sind: die Übereinstimmung mit den Plänen, die Einhaltung der technischen Regeln, der Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen, die Aufmaße für die Abrechnung und das Baubuch. Andere Tätigkeiten der Bauüberwachung gehören nicht dazu.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Die Bauaufsicht soll Sie als Bauherrn vor Fehlern der einzelnen Baufirmen schützen, und Sie bezahlen den Architekten dafür gesondert. Sie nimmt den ausführenden Unternehmen ihre eigene Verantwortung nicht ab und mindert sie auch nicht. Die Überwachung erfolgt nur in Ihrem Interesse, nicht in jenem der Baufirmen.
Nein. Kennt der Auftraggeber die maßgeblichen Umstände bereits, etwa weil ihn ein Dritter informiert hat, entfällt die Warnpflicht der ausführenden Firma. Die Warnung muss allerdings erkennen lassen, dass das Werk misslingen könnte. Hat der Auftraggeber zu wenig geprüft oder nicht deutlich genug informiert und hat auch die Firma ihre Prüfpflicht verletzt, wird der Schaden geteilt.
Ob ein Unternehmer Sie über einen erkennbaren Umstand hätte warnen müssen und ob das Unterbleiben der Warnung ein Verschulden ist, hängt ganz vom einzelnen Fall ab. Eine solche Frage hat keine allgemeine Bedeutung und trägt daher regelmäßig kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Ja. Nicht nur die Bestimmungen der Bauordnung, sondern auch die im Rahmen der Baubewilligung erteilten Auflagen sind Schutzgesetze. Wer sie missachtet und dadurch einen Schaden verursacht, haftet dafür.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.06.2018, 1 R 51/18m-103
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168a ABGB § 1299 ABGB § 1304 ABGB § 1311 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
34 Absätze, 12.387 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Geschäftszahl
9Ob64/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG *****, vertreten durch Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, sowie die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Girardi und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 436.319,10 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert: 55.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juni 2018, GZ 1 R 51/18m-103, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).