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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 26/23v

Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auf meine Interessen Rücksicht nehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Beim Bauen wirken Bauherr, ausführende Firmen und Fachleute wie Statiker typischerweise zusammen. Neben der Pflicht, das Werk herzustellen, besteht deshalb immer auch die Nebenpflicht zur Zusammenarbeit mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

Sind mehrere Unternehmen mit der Herstellung desselben Werkes beauftragt, müssen sie zusammenarbeiten. Das gilt auch dann, wenn keines von ihnen die Gesamtleitung übernommen hat. Jedes Unternehmen muss alles vermeiden, was das Gelingen des gemeinsamen Werkes gefährden könnte.

Zu Ihrem Bereich zählt alles, was von Ihnen kommt: das beigestellte Material, Ihre Anweisungen und sonstige Umstände auf Ihrer Seite, die die Herstellung stören. Auch eine Abbestellung des Werks und geänderte Kalkulationsgrundlagen fallen darunter. Nicht dazu zählt, was zwar aus Ihrem Bereich stammt, aber auf ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückgeht.

Unterlässt der Unternehmer die notwendige Warnung, verliert er nicht nur seinen Anspruch auf Bezahlung. Er muss Ihnen darüber hinaus auch den weitergehenden Schaden ersetzen.

Die Warnung muss erkennen lassen, dass Ihre Anweisung dazu führen kann, dass das Werk misslingt. Der bloße Hinweis, etwas sei unzweckmäßig, genügt nicht, denn unzweckmäßig heißt noch nicht schädlich. Je größer die möglichen Schadensfolgen sind, desto strenger ist der Maßstab; ob eine Warnung ausreichend war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nicht jeder Wunsch und nicht jede Anregung des Auftraggebers ist eine Anweisung. Eine Anweisung liegt vor, wenn er nicht nur das Ziel vorgibt, sondern auch die Art der Ausführung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob das bereits beim Vertragsabschluss oder erst später geschieht, macht keinen Unterschied.

Wenn Sie einem Unternehmer nicht nur sagen, was er herstellen soll, sondern auch genau vorschreiben, wie er es herstellen soll, gilt das als Anweisung. Wenn Sie Baupläne beistellen, ist das ein solcher Fall. Der Unternehmer arbeitet dann nach Ihrer Vorgabe und nicht nach eigenem Ermessen.

Nein. Dafür, ob mehrere Schädiger gemeinsam für alles haften, kommt es nicht auf das Gewicht der Schuld an, sondern nur darauf, ob sich die einzelnen Schadensanteile bestimmen lassen. Lassen sie sich nicht trennen, haftet jeder für den ganzen Schaden.

Der Anteil eines Schädigers am Schaden ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass er in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 1299 ABGB § 1302 ABGB § 1313a ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 21.978 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2023

Geschäftszahl

5Ob26/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie deren Nebenintervenientin B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Z* GmbH in Liqu, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, und deren Nebenintervenientin I* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.369.458,76 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2022, GZ 11 R 22/22t-230, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. August 2022, GZ 5 Cg 66/15z-212, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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