Kann ich trotz Gütergemeinschaft allein eine Forderung einklagen?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Gläubiger, Schuldner
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten wirkt nur zwischen Ihnen beiden. Jeder von Ihnen kann für sich allein Forderungen erwerben, Verpflichtungen eingehen und eine eigene Forderung allein gegen den Schuldner geltend machen. Der Einwand, Sie könnten nicht allein klagen, greift daher nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Lebenden wirkt nur inter partes. Es kann daher auch ein Gattenteil für sich allein vermögensrechtliche Forderungen begründen und erwerben, ebenso wie jeder Ehegatte für sich allein verpflichtungsfähig bleibt. Eine von ihm allein erworbene Forderung kann der Ehegatte daher auch allein gegen seine Schuldner geltend machen, ohne daß ihm mangelnde Klagslegitimation eingewendet werden könnte. Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum ohne Bruchteile. Dem österreichischen Recht ist ein Eigentum zur gesamten Hand unbekannt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Gütergemeinschaft begründet zunächst nur obligatorisch und erst durch Verbücherung mit dinglicher Wirkung die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, so daß kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird.OGH 10 Ob 508/95, 28.11.1995
- Dasselbe muß auch für die Gemeinschaft nach Auflösung der Gütergemeinschaft gelten.OGH 7 Ob 143/64, 20.05.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022320 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 5 Ob 30/22f, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 54/22t, 18.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1233 · Gütergemeinschaft
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