OGH 5 Ob 30/22f
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Ja. Betrifft ein Grundbuchsbeschluss das gemeinsame Gut, können Sie ihn auch dann bekämpfen, wenn Sie am Verfahren bisher nicht beteiligt waren. Ist der Beschluss rechtswidrig, wird er auch zugunsten des anderen Gemeinschafters aufgehoben, selbst wenn dieser ihn nicht angefochten hat.
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten wirkt nur zwischen Ihnen beiden. Jeder von Ihnen kann für sich allein Forderungen erwerben, Verpflichtungen eingehen und eine eigene Forderung allein gegen den Schuldner geltend machen. Der Einwand, Sie könnten nicht allein klagen, greift daher nicht.
Nein. Damit die Gütergemeinschaft auch gegenüber Dritten wirkt, muss beim Eigentum jedes Ehegatten im Grundbuch die Beschränkung eingetragen sein, dass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann. Ein bloßer Verweis auf Ehevertrag und Erbvertrag im Hauptbuch genügt dafür nicht. Ein Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil reicht dagegen aus.
Vereinbaren können Sie ein solches Verbot mit jedem, auch mit Geschwistern oder Fremden. Ins Grundbuch eingetragen werden kann es aber nur zugunsten bestimmter naher Angehöriger. Erst die Eintragung wirkt gegenüber Dritten; ohne sie gilt das Verbot nur zwischen Ihnen beiden.
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten führt zu gewöhnlichem Miteigentum am gemeinsamen Gut. Sie verpflichtet Sie beide, nur gemeinsam darüber zu verfügen, zunächst aber nur untereinander. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wirkt diese Verpflichtung auch gegenüber Dritten, sodass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.
Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.
Nein. Aus der Eintragung selbst muss für jeden Dritten erkennbar sein, wie weit die Verfügungsbeschränkung reicht. Ein bloßer Hinweis auf den Ehepakt genügt dafür nicht. Die Beschränkung darf außerdem nur die Hälfte der Liegenschaft erfassen, nicht die gesamte.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Murau, 21.10.2021
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 20.12.2021, 1 R 231/21v
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32
Entscheidungstext
36 Absätze, 8.701 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Geschäftszahl
5Ob30/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Klaus Maier, Notar in Murau, wegen Grundbuchshandlungen ob den Liegenschaften EZ 15, 110 und 209 KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der S*, vertreten durch Mag. Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. Dezember 2021, AZ 1 R 231/21v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 21. Oktober 2021, TZ 2086/2021, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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