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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 Ob 136/18k

Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn der Schaden später ohnehin eingetreten wäre?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel ja. Wer die nachteilige Veränderung tatsächlich herbeigeführt hat, haftet auch dann, wenn ein späteres Ereignis denselben Schaden verursacht hätte. Nur wenn die betroffene Sache ihr Ende im Zeitpunkt der Schädigung schon in sich trug, haften Sie bloß für die Vorverlegung des Schadenseintritts.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.

Ein Rechtsanwalt, der Sie unzureichend belehrt, muss Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Kein Vorwurf trifft ihn aber, wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gebildet hatte und er einen an sich vertretbaren Standpunkt eingenommen hat, dem die Gerichte später nicht gefolgt sind.

Ihr Anwalt hat den ihm geschilderten Sachverhalt rechtlich zu prüfen und die nötigen Schritte für Ihr Vorhaben zu setzen. Er ist aber nicht verpflichtet, auf Sie einzuwirken, damit Sie ein bestimmtes Geschäft abschließen oder unterlassen.

Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Zu den wichtigsten Aufgaben Ihres Anwalts gehört es, Sie zu belehren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie sich schon anderswo beraten ließen oder selbst Rechtskenntnisse haben. Sie entfällt erst, wenn Ihr Anwalt mit gutem Grund annehmen darf, dass Sie die Rechtslage vollständig erfasst haben.

Ihr Anwalt schuldet Ihnen eine sachgemäße Vertretung, aber keinen Erfolg. Verletzt er seine Pflichten aus dem Vertrag vorsätzlich oder fahrlässig, haftet er Ihnen für jeden dadurch entstandenen Schaden, und zwar für jede Fahrlässigkeit. Vereitelt er den Auftrag schuldhaft, können Sie sein Honorar verweigern.

Ja. Eine vereinbarte Zuständigkeit eines Schiedsgerichts endet nicht mit dem Vertrag selbst. Sie erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche, die erst durch die Beendigung des Vertrags entstehen.

Eine Klausel, die alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zuweist, ist weit zu verstehen. Sie gilt auch dann noch, wenn der Vertrag selbst nicht mehr in Kraft ist. Auch der Streit über den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Genossenschaft wurde davon erfasst.

Ja, eine gültige Schiedsvereinbarung bindet auch die Rechtsnachfolger, gleich ob Sie das Recht einzeln oder als Ganzes übernommen haben; ein eigener Beitritt ist dafür nicht nötig. Auch das Statut einer Genossenschaft darf ein Schiedsgericht vorsehen, dem Mitglieder des Vorstands angehören.

Ja, in gewissem Umfang. Auch nach Auflösung eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass dem anderen daraus keine Nachteile entstehen. Wirkt eine ungenügende Beratung als Schadensursache weiter, entlastet eine spätere Fehlberatung durch einen zweiten Anwalt den ersten nicht. Hätte jeder Fehler für sich den Schaden herbeigeführt, haften beide gemeinsam für das Ganze.

Ihr Anwalt muss Ihre Rechte gewissenhaft vertreten und den übernommenen Auftrag umsichtig und redlich besorgen. Daraus ergeben sich zahlreiche Pflichten, etwa Sie zu warnen, aufzuklären, zu informieren und Schaden zu verhüten. Alle diese Pflichten dienen dazu, Ihre Interessen zu wahren und Sie rechtlich zu betreuen.

Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1009 ABGB § 1295 ABGB § 1299 ABGB § 1302 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 577

Entscheidungstext

38 Absätze, 16.334 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Geschäftszahl

8Ob136/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wassergenossenschaft H*, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. M*, Rechtsanwältin, *, vertreten durch Dr. Modelhart & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 27.721,82 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse: 22.923,92 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2018, GZ 1 R 43/18a-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. Februar 2018, GZ 2 Cg 36/17t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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