Haftet der Schädiger auch, wenn noch etwas anderes dazukam?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist.OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025
- Hier: Abweisung der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden durch das BVwGOGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025
- Der Adäquanzzusammenhang muss sich nicht nur auf den ersten Schaden, sondern auch auf Folgeschäden beziehen.OGH 1 Ob 33/21s, 23.03.2021
- Hier: Gerichtliches Sachverständigengutachten.OGH 7 Ob 96/19x, 23.10.2019
- Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann.OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016
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- Dass ein sorglos verwahrter Hund angefahren und durch die dabei erlittenen Verletzungen bissig ist, liegt aber keineswegs außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
- Kausalität und Adäquanz würden nur bei Hinzutreten von Umständen außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung entfallen.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
- Hier: Karenzurlaub nicht als völlig atypische Folge eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 4 Ob 2129/96h, 25.06.1996
- Pensionierung zufolge ärztlicher Fehldiagnose (irrtümliche Annahme eines Schädelgrundbruchs).OGH 2 Ob 40/81, 28.04.1981
- Hirnschädigung bei Frühgeburt wegen Verkehrsunfalles - Unterlassungen von Hebamme beziehungsweise, Arzt.OGH 2 Ob 27/80, 25.03.1980
- Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv voraussehbar war.OGH 2 Ob 65/78, 27.04.1978
- Vorschriftswidriges (§ 24 Abs 1 lit d StVO) Abstellen eines Personenkraftwagens.OGH 2 Ob 243/70, 03.09.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022546 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 47.
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 107/24z, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.