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Haftet der Schädiger für jede noch so entfernte Folge?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Versicherungen
Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1985)

Die Adäquanztheorie verfolgt den Zweck, neben der Prüfung des tatsächlichen Kausalzusammenhanges noch Wertungen objektiver Art über die Zurechnung eines bestimmten Schadenserfolges vorzunehmen, um auf diese Weise die Verantwortung des Haftenden, die sich ansonsten auf sämtliche Folgen erstrecken müßte, für die die von ihm gesetzte Handlung eine Bedingung war, sinnvoll einzuschränken.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Adäquate Verursachung eines Schadens

Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.

günstig für Geschädigter Haftung für Folgeschäden

Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.

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