Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 39/23t

Worum es ging: Muss ich eine von mir geschaffene Gefahr absichern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.

Abgewogen wird dreierlei: welche Pflichten überhaupt erfüllt werden können, wie sehr das Verhalten geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, und wie wertvoll die bedrohten Güter und Interessen sind. Die Gefährlichkeit wird aus der Sicht eines Sachkundigen im Zeitpunkt der Handlung beurteilt. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit und Entfaltung.

Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.

Rechtswidrig kann ein Verhalten auch dann sein, wenn es allgemeine Verhaltensregeln verletzt, die sich aus dem Schutz absoluter Rechte ableiten. Umgekehrt bedeutet die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts aber nicht zwingend, dass die Handlung rechtswidrig war.

Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.

Ob ein Eingriff in ein fremdes Recht rechtswidrig ist, entscheidet eine Abwägung der Interessen. Dabei zählt auch, wie wahrscheinlich es war, dass fremde Interessen zu Schaden kommen. Diese Wahrscheinlichkeit hängt auch davon ab, wie stark die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

Ja, wenn sie in Ihrem Bereich besteht und Sie sie bestehen lassen. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, trifft nicht nur denjenigen, der die Gefahrenquelle geschaffen hat. Ein Betreiber haftet daher auch dann, wenn ein Dritter sie geschaffen hat und er sie weiterbestehen lässt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 StGB § 269

Entscheidungstext

40 Absätze, 13.069 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

10Ob39/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins & Dr. Öztürk KG in Bludenz, wegen 6.057,38 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. August 2023, GZ 4 R 108/23y-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. April 2023, GZ 7 Cg 17/22b-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail