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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.03.2020 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 47/19d

Worum es ging: Haftet der Fahrzeughalter, wenn unklar bleibt wer fahren durfte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur begrenzt. Bleibt offen, ob die schuldige Person das Fahrzeug mit oder ohne Willen des Halters benützt hat, haftet der Halter nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Für weitergehende Ansprüche nach bürgerlichem Recht, die auf dem Verschulden dieser Person beruhen, haftet er dann nicht.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.

Neben dem ausdrücklichen Zugeständnis gibt es auch ein Zugeständnis, das sich schlüssig aus dem Verhalten ergibt. Ob die Behauptungen der anderen Seite in diesem Sinn als zugestanden gelten, beurteilt das Gericht sorgfältig anhand des gesamten Vorbringens der Gegenseite.

Hat das erste Gericht zu einem Zugeständnis der Gegenseite und zu den davon erfassten Tatsachen nichts festgestellt, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis selbst verwerten. Es ist also nicht nötig, dass zuvor das Erstgericht darüber Feststellungen getroffen hat.

Wenn die Gegenseite eine Tatsache im Verfahren ausdrücklich zugesteht, muss diese nicht mehr bewiesen werden. Das Gericht legt sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Zugeständnis nicht bindend.

Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.

Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Nein. Verlangt wird nicht die gewöhnliche Vorsicht im Verkehr, sondern die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt. Wer nur die übliche Sorgfalt einhält, trifft zwar kein Verschulden, wird aber von der Haftung für die Gefahr des Betriebs nicht befreit.

Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.

Wenn das Fahrzeug so verwendet wird, dass eine Gefahrenlage entsteht, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Fahrzeug ins Schleudern gerät und vom Lenker nicht mehr beherrscht werden kann.

Jedes Fahrzeug bringt schon durch seinen Betrieb eine gewisse Gefahr mit sich. Eine außergewöhnliche Gefahr liegt dann vor, wenn aus dieser gewöhnlichen Gefahr eine besondere Gefahrenlage entsteht.

Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.

Nein. Für Ihren Schutz als Geschädigter spielt es keine Rolle, wodurch die außergewöhnliche Gefahr des Betriebs entstanden ist. Es macht keinen Unterschied, ob ein Tier oder höhere Gewalt sie ausgelöst hat.

Ja. Geht von einem Fahrzeug oder einer Bahn eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus und war diese die unmittelbare Unfallursache, bleibt die Haftung bestehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter, ein Tier oder höhere Gewalt diese Gefahr ausgelöst hat.

Auch ein Naturereignis kann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs auslösen. Verliert ein schneller fahrendes Fahrzeug durch ein solches Hindernis die Lenkbarkeit, werden die gewöhnlichen Gefahren des Betriebs außergewöhnlich vergrößert. Für die Haftung macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter oder höhere Gewalt die Gefahr ausgelöst hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

44 Absätze, 14.341 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Geschäftszahl

2Ob47/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* AG, *, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, Wien 2, Praterstern 3, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 57.582,68 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2018, GZ 4 R 77/18z-51, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. April 2018, GZ 59 Cg 12/16d-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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