Haftet der Wirt, wenn sein Türsteher mich verletzt?
günstig für Gast betrifft Gastwirte, Gäste, Türsteher, Veranstalter
Ja, wenn die Handlung in den Aufgabenbereich fällt, für den der Gehilfe eingesetzt wurde, und wenn sein Verhalten und die daraus entstehende Gefahr vorhersehbar waren. Aus dem bloßen Auftrag, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, lässt sich eine solche Vorhersehbarkeit von Gewalttaten aber nicht ableiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Greift die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, ein, dann hat der Schuldner nach § 1313 a ABGB dafür einzustehen, wenn die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr vorauszusehen war. (Hier: Gastwirtin fordert Gehilfen auf, wegen eines betrunkenen und randalierenden Gastes "nachzusehen"; Gehilfe wirft Gast aus dem Lokal, der dabei verletzt wird).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung eines Zeltfestbesuchers durch einen Ordner.OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019
- Hier: Verletzung eines Gastes durch den Türsteher.OGH 1 Ob 150/09d, 08.09.2009
- Aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, kann keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden.OGH 1 Ob 127/07v, 29.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023482 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
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