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Haftet der Wirt, wenn sein Türsteher mich verletzt?

günstig für Gast betrifft Gastwirte, Gäste, Türsteher, Veranstalter
Ja, wenn die Handlung in den Aufgabenbereich fällt, für den der Gehilfe eingesetzt wurde, und wenn sein Verhalten und die daraus entstehende Gefahr vorhersehbar waren. Aus dem bloßen Auftrag, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, lässt sich eine solche Vorhersehbarkeit von Gewalttaten aber nicht ableiten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Greift die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, ein, dann hat der Schuldner nach § 1313 a ABGB dafür einzustehen, wenn die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr vorauszusehen war. (Hier: Gastwirtin fordert Gehilfen auf, wegen eines betrunkenen und randalierenden Gastes "nachzusehen"; Gehilfe wirft Gast aus dem Lokal, der dabei verletzt wird).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023482 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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