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Haftet eine Firma für jeden Fehler ihres Helfers?

günstig für Unternehmer betrifft Geschädigte, Unternehmer, Auftraggeber
Nein. Das schädigende Verhalten muss mit der Leistung zusammenhängen, die die Firma Ihnen schuldet. Es kommt darauf an, ob der Schaden im sachlichen Zusammenhang damit steht, dass der Helfer die Interessen der Firma verfolgt hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 31.08.2018 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Die Haftung nach § 1313a ABGB setzt einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus. Wie dieser Zusammenhang allgemein zu umschreiben und wann er im Einzelfall als gegeben anzunehmen ist, muss nach dem aus dem gesamten System des genormten Schadenersatzrechtes abzuleiten Risikozuweisungszweck der genannten Gesetzesstelle ermittelt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028530 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

günstig für Konsument Haftung für gefahrenträchtige Verwendung

Auch ein allgemein fehlerfreies Produkt kann in bestimmten Verwendungen gefährlich sein. Der Hersteller haftet dann, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste und dennoch nicht auf die drohenden Gefahren hingewiesen hat.

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