Wie lange muss ein Wirt auf mich als Gast achten?
günstig für Gast betrifft Gäste, Gastwirte, Lokalbetreiber, Verletzte
Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon damit, dass Sie Ihr Getränk ausgetrunken und bezahlt haben. Er dauert an, solange das Naheverhältnis zum Lokal besteht; eine kurze Unterbrechung schadet nicht. Wird ein Gast gewaltsam aus dem Lokal gebracht und versucht er unmittelbar danach wieder hineinzugelangen, besteht die Schutzpflicht des Wirtes weiter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon mit der Konsumation des verkauften Getränkes und seiner Bezahlung, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses, wobei eine kurzfristige Unterbrechung dieses Naheverhältnisses nicht schadet (hier: gewaltsame Entfernung des Gastes aus dem Lokal, wenn er unmittelbar danach versucht, wieder in das Lokal zu gelangen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In zeitlicher Hinsicht endet die Schutzpflicht eines Gastwirts aus dem Bewirtungsvertrag nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses.OGH 7 Ob 242/13h, 26.02.2014
- Hier: Die Schutzpflichten des Gastwirtes dauern solange an, als durch das den Bewirtungsvertrag begründete Naheverhältnis zwischen den Vertragspartnern weiter besteht.OGH 7 Ob 524/90, 28.06.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 3 Ob 29/25y, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 142/23b, 28.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 91/22a, 08.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 970 · Gastaufnahme
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
Verwandte Fragen
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