Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 214/23s
Worum es ging: Wie stark muss ein Liftbetreiber die Piste sichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie weit die Piste gesichert werden muss, hängt davon ab, wie groß und wie wahrscheinlich eine ungewöhnliche Gefahr ist und wie leicht sie sich abwenden lässt. Dabei zählt sowohl, was ein verantwortungsbewusster Skifahrer selbst tun kann, als auch, was der Pistenhalter mit den üblichen Mitteln leisten kann. Wiegt ein Punkt schwerer, kann das einen anderen ausgleichen.
Bei den Sicherungsmaßnahmen zählt auch, was dem Pistenhalter zumutbar ist. Er muss weder jeden einzelnen Baum am Pistenrand absichern noch alle weit außerhalb der Piste liegenden Hindernisse, die einen Skifahrer treffen könnten, wenn er weit abkommt und stürzt.
Abgesichert werden müssen nur ungewöhnliche Gefahren. Das sind Hindernisse, die Sie nicht ohne Weiteres erkennen können, und solche, die Sie trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden können. Ob eine Gefahr ungewöhnlich ist, richtet sich nach dem Erscheinungsbild und dem angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste.
Sie müssen kontrolliert fahren, das vor Ihnen liegende Gelände genau beobachten und Ihre Geschwindigkeit den Geländeverhältnissen anpassen.
Was abgesichert werden muss, hängt von der Art der Gefahrenquelle ab. Künstlich geschaffene Hindernisse sind zu entfernen oder so kenntlich zu machen, dass sie auch bei schlechter Sicht für einen durchschnittlichen Fahrer keine besondere Gefahr sind. Nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste sind deutlich zu kennzeichnen oder einzuebnen.
Der Pistenhalter muss dort schützen und warnen, wo im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Gefahren drohen. Dabei zählt auch, dass Sie selbst kontrolliert und mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssen. Passt eine Mulde in eine ohnehin hügelige und von Mulden durchzogene Abfahrt, ist sie keine ungewöhnliche Gefahr.
Auf der Piste müssen Sie einen so großen Raum vor sich beobachten, dass Sie bei einer auftretenden Gefahr rechtzeitig ausweichen oder vor dem Hindernis anhalten können.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ob der Pistenhalter genug getan hat, richtet sich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls. Eine für alle Fälle gültige Regel, wann ein Hindernis ganz zu entfernen oder eine bestimmte Absicherung ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.10.2023, 2 R 132/23h-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2024
Geschäftszahl
5Ob214/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Erich Moser, Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in Murau, wegen 33.967,86 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2023, GZ 2 R 132/23h-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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