Haftet der Wirt, wenn ich vor dem Eingang ausrutsche?
günstig für Gast betrifft Gäste, Gastwirte, Unternehmer, Passanten
Ein Gastwirt muss für den sicheren Zustand seines Hauses und auch des Zugangs dazu sorgen. Dazu gehört, den Eingang und den Gehsteig unmittelbar davor von Schnee und Eis zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob mit Ihnen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.09.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ein Gastwirt hat eine vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages oder Bewirtungsvertrages unabhängige vorvertragliche Schutzpflicht nicht nur für den sicheren Zustand seines Gasthauses, sondern auch den des Zuganges zu demselben zu sorgen. Es trifft ihn daher die vorvertragliche Pflicht, den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu bestreuen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation.OGH 1 Ob 62/11s, 28.04.2011
- Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers, die Sicherheit seiner Kunden im Inneren des Objekts zu gewährleisten, räumlich auf den Außenbereich und zwar in zumutbarem Ausmaß auszudehnen. Diese räumliche Beschränkung trägt dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, dass (auch vertragliche) Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden sollen und eine Verkehrssicherungspflicht Verfügungsmacht und Einflussnahme auf den Gefahrenbereich voraussetzt.OGH 2 Ob 60/08z, 10.04.2008
- Ein Geschäftsinhaber hat auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten.OGH 2 Ob 158/06h, 26.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 5 Ob 142/23b, 28.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 91/22a, 08.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 94/16s, 27.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 878
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
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