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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2016 · Fall aus Niederösterreich

OGH 2 Ob 113/16f

Worum es ging: Haftet der Veranstalter, wenn ich vor dem Kauf stürze?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schon vor einem Vertragsabschluss bestehen Pflichten gegenüber jedem möglichen Vertragspartner, also etwa gegenüber Besuchern einer Veranstaltung mit Verpflegung. Der Veranstalter muss die Anlagen, die er den Gästen zur Verfügung stellt, verkehrssicher und gefahrlos halten. Kommt jemand zu Schaden, muss der Veranstalter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.

Ob ausreichend gestreut wurde, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Die Grenze ergibt sich einerseits aus dem Bedarf des Verkehrs, andererseits aus dem, was dem Streupflichtigen zumutbar ist. Bei anhaltendem Schneefall oder ständig neuem Glatteis ist ununterbrochenes Räumen nicht zumutbar.

Nein. Kann durch das Streuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine kaum ins Gewicht fallende Zeit von fünf bis zehn Minuten beseitigt werden, ist das Streuen praktisch zwecklos; dann besteht keine Streupflicht, sofern es nicht in unzumutbarer Weise wiederholt werden müsste. Bei außergewöhnlichem Wetter müssen aber auch Sie als Fußgänger besonders vorsichtig sein.

Wer einen Parkplatz betreibt, muss ihn im zumutbaren Rahmen räumen und streuen. Bei starkem Schneefall kann er das aber nicht überall gleichzeitig tun; Sie müssen dann mit den Gefahren durch den frischen Schnee rechnen. Mit einer eisglatten Fläche während starken Schneefalls müssen Sie hingegen nicht rechnen.

Bietet ein Gastwirt seinen Gästen Parkplätze an, muss er nicht nur die Zufahrt, sondern auch die Zugangswege sicher gestalten. Das gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden. Dass die Behörde den Betrieb ohne besondere Auflage genehmigt hat, befreit ihn nicht von der Haftung.

Ja. Wer einen Parkplatz im Freien oder in einem Parkhaus auf einem Flughafen vermietet, haftet seinen Parkplatzmietern für den Zustand jener Wege, die nach den örtlichen Verhältnissen vom Parkplatz zum Flughafengebäude und zurück führen. Er muss diese Wege von Schnee und Eis säubern oder streuen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1315 ABGB § 1319a StVO 1960 § 93 ZPO § 52

Entscheidungstext

50 Absätze, 15.151 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2016

Geschäftszahl

2Ob113/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Flughafen Wien Aktiengesellschaft, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Mag. Martin Maximilian Gregor, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 17. Februar 2016, GZ 22 R 120/15z-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 26. Juni 2015, GZ 4 C 227/15p-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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