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Zählt es, dass an der Stelle bisher nichts passierte?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Betreiber, Hauseigentümer
Nein. Ob der Sicherungspflichtige fahrlässig gehandelt hat, wird nach der Gefährdung am Unfalltag beurteilt. Dass es an derselben Stelle bisher zu keinem Unfall gekommen ist, ist nicht entscheidend.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Die Rechtsfrage der Fahrlässigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen ist nach der Gefährdung am Unfallstag zu beurteilen. Ob es trotz bestehender Gefahrensituation bisher zu keinem Unfall kam, ist nicht entscheidend.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023581 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Strafurteil und grobes Verschulden

Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

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