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Wer haftet für eine Gefahrenstelle, wenn ihm der Grund nicht gehört?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Pächter, Betreiber, Eigentümer, Besucher
Die Pflicht, eine Gefahrenstelle zu sichern, trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die nötigen Schutzmaßnahmen treffen kann, also wer die Gefahr beherrscht. Ob ihm die Fläche oder die Gefahrenquelle gehört, ist nicht entscheidend. Im Einzelfall ist zu prüfen, wer die Gefahr hätte abwenden können.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend. (hier: Pächter einer Rodelbahn).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Handeln auf eigene Gefahr

Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

Verwandte Fragen

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